399/A(E)-BR/2023

Eingebracht am 05.10.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Bundesräte Andreas Arthur Spanring, Christoph Steiner
und weiterer Bundesräte
betreffend Kinderschutzpaket

Der § 138 ABGB definiert das Kindeswohl in Österreich umfassend:

Kindeswohl

§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2.  die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3.  die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4.  die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5.  die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6.  die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7.  die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8.  die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9.  verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10.  die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11.  die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12.  die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Das Kindeswohl sollen unter anderem auch durch das Mutterschutzgesetz, das Väterkarenzgesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz- in sozialer Hinsicht dienen und dieses bei der Betreuung und der finanziellen Absicherung unterstützt werden.

Der § 138 Z 6 bis 8 regelt den Kindeswohlschutz, indem er unter anderem die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

-     die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

-     die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen

definiert.

Sexueller Missbrauch ist Mord an Kinderseelen. Jemand, der Zehntausende Akten von Kindesmissbrauch angehäuft hat, kommt mit einer Bewährungsstrafe davon und kann aus dem Gerichtssaal direkt nach Hause gehen - oder auf die Malediven fliegen. Die

Opfer und ihre aus dem unermesslichen Leid resultierenden Bedürfnisse müssen im Mittelpunkt stehen.

Die Täter müssen die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen! Das Recht muss auf der Seite der Opfer stehen und nicht auf der Seite der Täter. Das wäre normal.

Aber heute schützen Gesetze und Rechtsprechung mehr die Täter als die Opfer. Es hat nicht die Therapie des Täters im Vordergrund zu stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft vor dem Täter.

Bilder oder Videos von sexuell missbrauchten Kindern sind Abbildungen von schweren Verbrechen und nichts anderes. Kindesmissbrauch und Kinderpornographie gehen Hand in Hand. Täter sind nicht nur diejenigen, die diese abscheulichen Verbrechen begehen, abbilden und kaltblütig verbreiten. Täter sind auch all jene, die sich an diesen abscheulichen Gräueltaten ergötzen und daraus sexuelle Befriedigung ziehen. Diese pädophilen Täter müssen zum Schutz unserer Kinder die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Denn würde niemand nach kinderpornographischen Inhalten suchen, würde sie auch niemand produzieren und vielen Kindern bliebe unermessliches Leid erspart.

Nichts sagt mehr über ein politisches System aus, als wie es mit dem Schutz unserer Kinder umgeht.

Der Fall Teichtmeister hat einmal mehr gezeigt: Das österreichische Strafrecht ist in seiner Wertung revisionsbedürftig.

Die Diskrepanz zwischen dem Strafrahmen bei Wirtschaftsdelikten und Delikten gegen die sexuelle Integrität sowie die Höhe der Strafen bei Verurteilungen ist unverhältnismäßig.

Ein Täter, der über 70.000 Dateien, die Kindesmissbrauch darstellen, gespeichert hat, diese Kinderbilder auch noch mit gewaltverherrlichenden Texten versehen hat, bekommt 2 Jahre auf Bewährung, aber ein Hochstapler, der Frauen um über 600.000 Euro betrogen hat, bekommt 5 Jahre unbedingt.

Das eine bedeutet einen körperlichen Schaden, der vielleicht heilen kann, und ein seelischer Schaden, der wahrscheinlich nie mehr heilen wird, und das andere ist ein wirtschaftlicher Schaden, der möglicherweise gut gemacht werden kann.

Es ist nicht einzusehen, warum ein Pädophiler mit einer so milden Strafe davonkommen soll. Das Strafmaß muss daher so erhöht werden, dass potenzielle Täter fürchten müssen, für lange Zeit weggesperrt zu werden, und dass Verurteilte für längere Zeit von der Gesellschaft ferngehalten werden.

Nach wie vor ist es möglich, dass ein einschlägig vorbestrafter Täter in Bereichen arbeitet, in denen er seine Triebe ausleben kann.

Und noch immer ist der Kauf von Kindersexpuppen und das Herunter- und Hochladen sowie die Verbreitung von Pädophilenhandbüchern in Österreich straffrei.

Die Opfer solcher Taten werden oft mit ihren Problemen allein gelassen: Therapien sind teuer und werden nicht übernommen. Familien können die Kosten oft nicht aufbringen und werden so der Möglichkeit beraubt, ihren Kindern die Hilfe zu geben, die sie brauchen, um vielleicht einmal ein normales Leben führen zu können.

Es kann auch nicht sein, dass Schadenersatzansprüche nach 30 Jahren verjähren. Oft ist es so - siehe die Heimopfer in Wien - dass die Opfer sich erst als Erwachsene mit diesem seelischen und psychischen Schmerz auseinandersetzen können.

Es muss wieder das Opfer in den Mittelpunkt gestellt werden und nicht der Täter, denn das wünschen sich nicht nur die Opfer, sondern auch die Österreicher, denn sie wollen wieder das Gefühl haben, dass sie vom Staat mehr Sicherheit bekommen als jene, die den Schwächsten der Gesellschaft Schmerz und Leid zufügen.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigenden Bundesräte folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf, der folgende Punkte zum Inhalt hat:

1.    Ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Täter überall dort, wo sie mit Minderjährigen und allen anderen schutzbedürftigen Personengruppen zu tun haben könnten.

2.    Die drastische Verschärfung der Mindest- und Höchststrafen bis hin zu lebenslanger Haft.

3.    Einen lebenslangen Strafregistereintrag.

4.    Einen kostenlosen Zugriff auf das eigene digitale Strafregister.

5.    Ein Verbot öffentlicher Förderungen für Einrichtungen die verurteilte Kinderschänder beschäftigen.

6.    Die Übernahme aller Therapie -und Verfahrenskosten der Opfer durch den Staat, der sich diese vom Täter wieder zurückholt.

7.    Den Ausbau der Volksanwaltschaft zur zentralen Anlaufstelle für Kindesmissbrauchsopfer.

8.    Die Ausdehnung der zivilrechtlichen Verjährung auf über 30 Jahre hinaus.

9.    Den Ausbau aller Kapazitäten im Kampf gegen Kindesmissbrauch.

10. Ein Verbot von Kindersexpuppen und sogenannten „Pädophilen- Handbüchern“.

11. Den Ausbau der psychologische Verfahrenshilfe für Opfer während des Verfahrens.

12.  Den Abbau von Hürden beim Zugang zu „Triebhemmern“, zuzuleiten.“

In formeller Hinsicht wird ersucht den Antrag dem Justizausschusses des

Bundesrates zuzuweisen