2614/AB-BR/2011

Eingelangt am 14.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0106-Pr 1/2011

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2818/J-BR/2011

 

Die Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Atomhaftpflicht Berichte lt. Atomhaftungsgesetz 1999“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die parlamentarische Behandlung der Berichte gemäß § 30 Atomhaftungsgesetz betrifft nicht meinen Wirkungsbereich. Was die Übermittlungszeitpunkte vergangener Berichte betrifft, so verweise ich auf die Anfragebeantwortung des dafür zuständigen Herrn Bundeskanzlers zur Zahl 2493/AB-BR/2009.

Zu 5:

Ja. Die Berichtspflicht wurde vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Entscheidung für ein nationales und gegen ein internationales Haftungsregime geschaffen. Sollten die internationalen Haftungsinstrumente in eine Richtung entwickelt und insbesondere der zur Verfügung stehende Haftungsfonds auf ein Niveau gehoben werden, das mit den möglichen Schäden korreliert, sodass die internationale Regelung Geschädigten angemessenen Ersatz verspricht, könnte eine Teilnahme Österreichs an einem solchen, weiter entwickelten internationalen Haftungsregime erwogen werden.

Zu 6:

Das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge ist in den Übereinkommen geregelt. Diese Übereinkommen werden im Bericht genannt und dazu die jeweiligen danach zur Verfügung stehenden Haftungsbeträge. So wird klar, welche Beträge auf internationaler Ebene – aufgrund der internationalen Übereinkommen – zur Verfügung stehen.

Zu 7:

Studien für die Festsetzung der Haftungssummen sind mir nicht bekannt (es geht um Übereinkommen aus den Jahren 1960 und 1963). Letztlich sind die Haftungssummen aber ein politischer Kompromiss. Die Haftungssummen stehen für alle Schäden zur Verfügung, für die nach den Übereinkommen Ersatz zu leisten ist.

Zu 8:

Ein solcher Vergleich der Übereinkommen und anderer Rechtsinstrumente ist nach § 30 AtomHG nicht Gegenstand des Berichts. Sollte in internationalen Haftungsinstrumenten der Schadensbegriff (welche Schäden zu ersetzen sind) oder der Kreis der Haftpflichtigen geändert oder fortentwickelt werden, so würde der Bericht dies darstellen.

Zu 9:

Ich darf dazu auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage „Atomhaftpflicht und Wettbewerbsverzerrung“, Zahl 2819/J-BR/2011, durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweisen, dem auch die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Nuklearkoordination zukommt.

 

. Juni 2011

 

(Dr. Beatrix Karl)