2640/AB-BR/2011

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0261-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Bundesrates

 

 

Zur Zahl 2849/J-BR/2011

Der Bundesrat Hans-Jörg Jenewein und weitere Bundesräte haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „kinderpornographischer Bilder in der JA Göllersdorf“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Urteil gegen den in Rede stehenden Justizwachebeamten ist seit 19. Februar 2011 rechtskräftig.

Zu 2:

Die vorläufige Suspendierung des Beamten ist mittels Bescheid am 28. Juli 2010 durch den Leiter der Vollzugsdirektion ausgesprochen worden, wobei der Beamte diesen am 29. Juli 2010 nachweislich übernommen hat. Unter einem wurde die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz von der vorläufigen Suspendierung verständigt, welche über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit Bescheid vom 6. August 2010 wurde der betroffene Beamte von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz mit Bescheid vom 4. November 2010 aufgehoben.

Zu 3:

Der Beamte wurde unmittelbar nach Aufhebung seiner Suspendierung mit seiner Zustimmung zur Justizanstalt Krems dienstzugeteilt und versieht dort nach wie vor seinen Dienst.

Zu 4 bis 11:

Es fand ein Disziplinarverfahren statt, welches auch mit einer Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten endete. Einzelheiten zu diesem Disziplinarverfahren insbesondere zum ausgesprochenen Strafausmaß können im Hinblick auf § 128 BDG („Mitteilungen an die Öffentlichkeit“) nicht mitgeteilt werden.

Zu 12 bis 14:

Der Betroffene war stets einsichtig und hat bereits im September 2010, unmittelbar nach seiner Suspendierung durch die Disziplinarkommission, mit einer einschlägigen psychotherapeutischen und ärztlichen Behandlung begonnen. Dies war nicht nur Voraussetzung dafür, die Suspendierung aufzuheben, sondern insbesondere Bedingung, wieder in den Dienst zurückzukehren und seine Arbeit als Justizwachebeamter weiterhin ausüben zu dürfen.

Zu 15 und 16:

Der betroffene Beamte hat neben seiner allgemeinen Tätigkeit als Justizwachebeamter auch vertretungsweise Agenden des IT-Leitbedieners wahrgenommen. Hiebei konnte er sich IT-spezifische Fähigkeiten aneignen, wodurch er in der Lage war, die grundsätzlich für alle Computer in der Justizanstalt Göllersdorf bestehende „Internetsperre“ zu umgehen und dadurch ins Internet zu gelangen.

 

Wien,     . Dezember 2011

 

 

 

Dr. Beatrix Karl