Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 44

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einem freiheitlichen Antrag nicht zuzustimmen, können wir Sie auch von diesem Problem entlasten. Wenn Sie jetzt herauskommen und erklären, Sie würden diesen Antrag einbringen, kann ich Ihnen zusagen, daß wir denselbigen zurückziehen würden. (Zwischenruf des Bundesrates Payer. ) Es soll also nicht an derartigen Formalitäten scheitern, es soll um die Sache gehen. Das ist wirklich unverständlich. Ich hätte mir zumindest eine Begründung erwartet.

Das war ein peinlicher Auftritt, sehr geschätzte Kollegen von der Sozialdemokratie, viel mehr kann man dazu nicht mehr sagen, das ist eine Verhöhnung des freien Mandates. Sie opfern ein sinnvolles Anliegen aus purer bis hin zu primitiver Parteitaktik auf dem Rücken der Betroffenen.

Eines möchte ich dazu auch noch sagen: Moralisierende Belehrungen in Sachen demokratischer Kultur, wie wir sie heute hier schon gehört haben, kann man angesichts dessen auch vergessen. Gerade von Ihrer Seite haben Sie alles andere als ein positives Beispiel gesetzt, und das finde ich schade. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.27

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist daher geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist nicht gegeben.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996).

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Hoher Bundesrat! Es liegt ein Antrag der Bundesrätin Dr. Susanne Riess-Passer auf Verfassung einer Entschließung betreffend Absenkung der Altersgrenze in § 209 des Strafgesetzbuches vor.

Ich lasse über diesen Entschließungsantrag abstimmen und ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenminderheit.

Der Antrag auf Fassung einer Entschließung ist daher abgelehnt.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafvollzugsgesetznovelle 1996).

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden.


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