Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 91

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daß es mit EBRD-Geldern weder eine Aufrüstung noch eine Adaptierung (Bundesrat Waldhäusl: Weiß das Frau Stenzel auch?) oder was auch immer von Atomkraftwerken, sei es in der Ukraine, in der Slowakei oder sonstwo, geben wird. Diese schriftliche Erklärung ist für mich ausreichend. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln. Meine Fraktion wird aus diesem Grund auf jeden Fall diesem Beschluß zustimmen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

14.53

Präsident Josef Pfeifer: Danke.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll.

Da der vorliegende Beschluß Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

19. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996) (379 und 429/NR sowie 5303, 5304 und 5324/BR der Beilagen)

20. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (380 und 430/NR sowie 5325/BR der Beilagen)


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