Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 129

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 21. Punkt der Tagesordnung: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998.

Die Berichterstattung hat wiederum Herr Bundesrat Herbert Thumpser übernommen. Ich bitte ihn darum.

Berichterstatter Herbert Thumpser: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Jugend und Familie beziehungsweise der Antrag liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich darf deshalb von einer Verlesung Abstand nehmen.

Der Ausschuß für Umwelt, Jugend und Familie stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. der in Ziffer 44 § 45 Abs. 16 und Ziffer 45 Artikel VIII Abs. 10 Z 4 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen die übrigen Bestimmungen des Beschlusses des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Walter Scherb. Ich erteile es ihm.

17.13

Bundesrat Mag. Walter Scherb (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Positiv ist mir an diesem Gesetz die Regelung betreffend die mobilen Verbrennungsanlagen aufgefallen. Mit diesen mobilen Verbrennungsanlagen kann die Altlastensanierung in Zukunft sicherlich besser und effizienter betrieben werden. Die derzeitige Situation bei den Sanierungen ist, wie der Fall Fischer-Deponie zeigt, unhaltbar. Den Mist einfach von Niederösterreich ins Burgenland zu bringen, ist keine Lösung des Abfallproblems.

Ich sehe grundsätzlich in einer verantwortungsbewußten, kontrollierten Verbrennung in Verbrennungsanlagen, die insbesondere bei der Filtertechnologie dem Stand der Technik entsprechen, eine positive Lösungsmöglichkeit des Abfallproblems. Ein Zwang zur kostenintensiven stofflichen Verwertung von Abfällen hat nur dort Sinn, wo bei dieser stofflichen Verwertung sinnvolle und wertvolle Produkte oder Rohstoffe geschaffen werden. Bei Aludosen beispielsweise ist es sicherlich nicht sinnvoll, diese zu verbrennen, sondern sie gehören aufgrund ihres hohen energetischen Grundwertes gesammelt, und das Rohaluminium gehört dann wieder verwertet.

Bei Abfallstoffen, bei denen das nicht der Fall ist, die aber auch einen hohen energetischen Wert haben, der bei der Verbrennung zum Ausdruck kommt, wie das bei PET zum Beispiel der Fall ist, ist sicherlich die Verbrennung zielführender.

Wenn durch diese energetische Nutzung in Fernheizkraftwerken der Hausbrand reduziert werden kann, ist dies nicht nur ökonomisch, sondern sicherlich auch ökologisch sinnvoll, weil der kontrollierten Verbrennung in modernen Verbrennungsanlagen auf der eine Seite die unkontrollierte Verbrennung in veralteten Heizanlagen, in Haushalten gegenübersteht.

Nun möchte ich aber auf die Kritikpunkte an diesem Gesetz zu sprechen kommen.

Sehr geehrter Herr Minister! Bei diesem Gesetz beanstande ich, daß die Kennzeichnung von Abfalltransporten entgegen der ursprünglichen Absicht erneut gefallen ist. Weiters kritisiere ich, daß dieses mehrfach novellierte Abfallwirtschaftsgesetz – die Änderungen seit 1992 nehmen überhand – unlesbar geworden ist. Dieses Gesetz müßte entschlackt, klar strukturiert, lesbar und damit vollziehbar gemacht werden. Alte, längst überholte Vorschriften beziehungsweise Ver


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite