Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 207

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darauf ab, anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden in einer diplomatischen Note klarzustellen, daß Österreich beim Abschluß des Auslieferungsvertrages davon ausgeht, daß die Vereinigten Staaten von Amerika bei der Auslegung des Auslieferungsvertrages die Normen des Völkerrechtes uneingeschränkt beachten werden.

Ich fasse zusammen: Zwar erachte ich die erwähnte Rechtsprechung des Supreme Court schon vom Standpunkt des allgemeinen Völkerrechts aus für völlig verfehlt, in dessen Rahmen sich auch völkerrechtliche Vereinbarungen zu bewegen haben. Das ändert indes nichts daran, daß sich die USA nicht stets an diese Schranken des internationalen Rechtsverkehrs halten. Die erwähnte Entscheidung war nämlich durchaus kein Einzelfall. Deshalb wäre gerade eine solche vertragliche Klarstellung unerläßlich und unverzichtbar. Daß wir diese nicht nur im Interesse an der Respektierung unserer staatlichen Souveränität, sondern auch zur Wahrung einer rechtsstaatlichen Rechtspflege zwingend gebotene Garantie preisgegeben haben, ist mir unverständlich. Wir erachten dieses Defizit nicht zuletzt auch aus menschenrechtlicher Perspektive für so schwerwiegend, daß wir dem Abschluß dieses Staatsvertrages unsere Zustimmung versagen müssen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.18

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster Redner ist Herr Bundesrat Franz Richau zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

13.18

Bundesrat Franz Richau (ÖVP, Kärnten): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates über den Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten stellt für mich eine wesentliche Verbesserung der Auslieferungsmöglichkeiten und auch der formellen Auslieferungsmodalitäten zwischen diesen beiden Staaten dar. Er entspricht jenem Standard, der schon längst hätte gelten sollen.

In diesem gegenseitigen Vertrag sind nicht nur die Verbesserungen im Bereich der Auslieferungsmöglichkeiten für mich wichtig. Es gibt keine taxative Aufzählung der Delikte mehr, sondern nur mehr die Bestimmung, daß jede strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist, beurteilt wird. Es wird auch sehr genau angegeben, wann und mit welcher Begründung einem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben werden muß – seien es die in den Artikeln 4 und 8 angeführten Bestimmungen im Bereich der politischen und militärischen strafbaren Handlungen oder sei es die Verhängung der Todesstrafe.

Meine Fraktion wird diesem Beschluß gerne die Zustimmung geben, weil er folgendes ermöglicht: Erstens wird festgehalten, daß österreichische Staatsbürger nicht ausgeliefert werden müssen. Zweitens wird festgehalten, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, eine Auslieferung durchzuführen, wenn die Todesstrafe zum Einsatz kommt und auf deren Durchführung nicht verzichtet wird oder wenn diese bereits in Abwesenheit verhängt wurde und auf deren Vollziehung nicht verzichtet wird. Drittens – das scheint für mich als Exekutivbeamten besonders wichtig zu sein – ermöglicht er uns, der immer stärker um sich greifenden internationalen Kriminalität zumindest in Teilbereichen entgegenzutreten.

Hätte ein Gesetz mit ähnlichen Bestimmungen mit Brasilien Gültigkeit, würden wir heute eher wissen, was tatsächlich in der Causa des in U-Haft befindlichen Nationalrates Rosenstingl passiert ist. Dieser müßte dann nicht im Ausland über "News" Rede und Antwort stehen und müßte dann nicht den eventuellen russischen Machenschaften, die von Ihrer Partei der Bundesregierung vorgeworfen werden, entsprechen. Viele Probleme hätten wir nicht mehr.

Geschätzte Damen und Herren! Unser Verständnis von Menschenrechten und unsere konkrete Ablehnung der Todesstrafe stimmt mit diesen im Vertrag festgelegten Bestimmungen überein. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

13.20

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster erteile ich Frau Bundesrätin Hedda Kainz das Wort. – Bitte.


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