Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 227

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dieser Ansicht gelangt, daß das gemacht werden soll, darüber zu entscheiden ist. Aber die Möglichkeit wird eingeräumt, und das halte ich grundsätzlich für richtig.

Ein Punkt noch, der aus der Sicht der Länder – insbesondere, weil es auch ein Anliegen Oberösterreichs war – erfreulich ist, ist die Tatsache, daß die Ausbildung in Instrumental- und Gesangspädagogik als eigenständige Studienrichtung weitergeführt wird. Es hat auch Überlegungen gegeben, die Instrumental- und Gesangspädagogik als eigenes Studienfach aufzulassen, und das hätte unserer Meinung nach zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen und zu einer Verschlechterung für die Musikschulwerke der Länder geführt. Es geht uns hiebei vor allem darum, daß die pädagogische Ausbildung gesichert wird. Es ist ja so, daß derzeit im ersten Studienabschnitt acht Semester Pädagogik unterrichtet werden und im zweiten Studienabschnitt dann der künstlerische Aspekt zum Tragen kommt.

Eine gemeinsame Studienrichtung Instrumentalausbildung hätte zwangsläufig zu einer Verringerung der Semesteranzahl bei der Pädagogik auf fünf oder sechs Semester geführt. Das wäre aus unserer Sicht auch im Hinblick auf die Qualität der Ausbildung – insbesondere im Hinblick auf die Musikschulen – zuwenig gewesen. Es wäre ein Rückschritt gewesen. Ich darf daran erinnern, daß es Anfang der achtziger Jahre Oberösterreich und Wien waren, die darauf gedrängt haben, daß dieses Fach Instrumental- und Gesangspädagogik eingerichtet wird. Das hat auch dazu geführt, daß wir heute hochqualifizierte Musikschullehrer haben, die sowohl pädagogisch als auch künstlerisch über eine exzellente Ausbildung verfügen. Wäre das weggefallen, dann hätten wir, so glaube ich, die Qualität nicht halten können, und letztlich wären es wieder die Schüler gewesen, die darunter gelitten hätten.

Es gibt auch einen Beschluß der Konferenz der Landesmusikschulen, von einer derartigen Auflösung Abstand zu nehmen. Ich möchte daher ausdrücklich dem Herrn Bundesminister dafür danken, daß er diesen Einwendungen Rechnung getragen hat. Es wird dazu führen, daß auch im Wege der Musikschulwerke Kultur auf breiter Basis angeboten werden kann und daß die hohe Qualität der Musikschulen erhalten wird.

Zusammenfassend: Es kommt zu einer Emanzipation der Kunst gegenüber der Wissenschaft. Durch das neue Gesetz und durch die Angleichung an das Universitäts-Studiengesetz erhalten jetzt die Kunstuniversitäten mehr Autonomie und können Dinge selbst gestalten. Das, glaube ich, ist im Sinne einer Deregulierung und auch der Subsidiarität, und deshalb werden wir die Zustimmung gerne geben. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

14.40

Präsident Alfred Gerstl: Nächste Rednerin ist Frau Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach. – Bitte.

14.40

Bundesrätin Anna Elisabeth Haselbach (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Verehrte Damen und Herren! Die uns vorliegenden Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind die konsequente Fortsetzung des in den siebziger Jahren mit Nachdruck begonnenen Bemühens, Wissenschaft und Forschung Möglichkeiten einer der Zeit angepaßten Weiterentwicklung und Entfaltung zu geben.

Am Anfang stand das Öffnen eines weitestgehenden Bildungsweges für alle, die die nötige Eignung mitbringen – unabhängig von ihrer persönlichen sozioökonomischen Situation. Bald darauf wurde damit begonnen, verkrustete Strukturen an den Hohen Schulen aufzubrechen, vor allem wurden weitere und neue universitäre Einrichtungen geschaffen. All das im Rahmen des heute schon zitierten Staatsgrundgesetzes, nämlich des Artikels 17, in dem nicht nur der allseits bekannte Satz "Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" steht, sondern in dem auch in der – durchaus verschnörkelten – Sprache des 19. Jahrhunderts festgehalten ist – ich zitiere –: Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen – mit "th" geschrieben –, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. – Weiters heißt es: Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.


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