Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 100

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13. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1947/NR sowie 6032/BR der Beilagen)

Präsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 13. Punkt der Tagesordnung: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat wieder Herr Bundesrat Alfred Schöls übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Alfred Schöls: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich darf den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird, bringen.

Der schriftliche Bericht liegt Ihnen vor.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Ich bitte, die Debatte zu eröffnen und die Abstimmung durchzuführen.

Präsident Jürgen Weiss: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich als erster Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile es ihm.

14.14

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Die vorliegende Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes enthält überwiegend Punkte, gegen die auch aus der Sicht meiner Fraktion kein Einwand besteht; handelt es sich dabei ohnehin um keine bedeutsamen Neuerungen oder gar um eine echte Weiterentwicklung der Bundesverfassung, vielmehr geht es bloß um rechtstechnische Anpassungen und Abrundungen.

Aus stilistischer Sicht ist kritisch anzumerken, daß die gesetzespositivistische Tendenz zur kasuistischen Detailregelung fortgeführt wird, wie sie – im europäischen Rechtsvergleich – gerade einer Verfassungsurkunde, also dem Grundgesetz eines politischen Gemeinwesens, entschieden zuwiderläuft.

Ein Punkt kann jedoch auch nach seinem Inhalt nicht unsere Zustimmung finden. Es ist aus diesem Anlaß einmal mehr mit Bedauern darauf hinzuweisen, daß es die Bundesverfassung dem Bundesrat verwehrt, seine Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates beziehungsweise seinen Einspruch gegen solche inhaltlich zu differenzieren.

Eine Vorlage unterliegt dem Einspruchsrecht ja bekanntlich nur im ganzen. Wie wir wissen, kann man ihr – mit anderen Worten – nur uneingeschränkt zustimmen oder sie nur ebenso pauschal ablehnen.

Die von Ihnen, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, bis heute nicht ernsthaft betriebene Reform des Bundesrates müßte nicht zuletzt auch dieses grundlegende Defizit beheben. Auch Herr Präsident Weiss hat auf diese Problematik schon früher aufmerksam gemacht. Aber Sie haben heute einmal mehr bewiesen, daß es Ihnen um eine solche Fortentwicklung offensichtlich gar nicht wirklich geht.

Aber zurück zu jenem Punkt, der uns von der Sache her und auch unter föderalistischem Gesichtspunkt bedenklich erscheint. Der neugefaßte Artikel 147 Abs. 2 soll in bezug auf die Ernennung zum Verfassungsgerichtshof künftig folgendes bestimmen – ich zitiere –:


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