Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 118

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dieser Obliegenheitsverletzung sind die Assekuranzen laut Versicherungsvertragsgesetz leistungsfrei!

Daher werden Sie verstehen, meine Damen und Herren, daß meine Fraktion dieser Änderung im Versicherungsvertragsgesetz die Zustimmung nicht geben kann. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

15.31

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Gasteiger. – Bitte.

15.31

Bundesrat Klaus Gasteiger (SPÖ, Tirol): Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Weilharter! Die Unterstellung, daß die Regierungsparteien – ich spreche jetzt für die Sozialdemokraten – auf Zurufe aus Brüssel warten, um ein solches Gesetz zu verabschieden, kann ich nicht im Raum stehen lassen. Ich behaupte etwas anderes: Ihre Partei wartet immer wieder auf Zurufe aus dem Bärental, bevor sie einer Materie zustimmt oder etwas ablehnt – um das nebenbei einmal gesagt zu haben. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

Es ist aber mir und sicherlich auch Ihnen klar, daß dieses Datenschutzgesetz, das wir heute – so hoffe ich doch – beschließen werden, einen wesentlichen Fortschritt bedeutet im Hinblick auf den Schutz von sensiblen Daten, also von Daten, die die einzelnen Personen – Sie, mich, uns alle – betreffen und angehen.

Ziel der Gesetzesvorlage ist die Harmonisierung der Datenschutzvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies ist die Voraussetzung dafür, daß in Hinkunft kein Mítgliedstaat mehr innerhalb des EU-Gebietes den grenzüberschreitenden Datenverkehr im Interesse des Datenschutzes besonderen Prüfungen oder Genehmigungen unterwerfen darf.

Das EU-Gebiet soll auch im Hinblick auf die Kommunikation über personenbezogene Daten ein Raum sein, in dem im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes der freie Verkehr von Daten durch nationale Grenzen nicht behindert wird – bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes der Grundrechte.

Auch wenn die vorliegenden Gesetzesvorlagen ein neues Gesetz zum Inhalt haben, wird dennoch versucht, bewährte Regelungsstrukturen grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Es gibt daher nach wie vor ein Grundrecht auf Datenschutz – § 1 –, das in umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wird. Als Neuerung im Grundrecht ist der besondere Schutz für sensible Daten durch entsprechende Anweisungen an den Gesetzgeber zu erwähnen.

In Umsetzung der Richtlinie wird die Verarbeitung sensibler Daten verboten, sofern es nicht anders in einfachen Gesetzes aus wichtigem öffentlichen Interesse vorgesehen ist.

Die Zuverlässigkeitsvoraussetzung für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten war neu zu formulieren, und zwar erstens deshalb, weil öffentlicher und privater Bereich nunmehr zusammengefaßt sind, und zum anderen, weil die Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 95/46/EG entsprechend zu berücksichtigen waren.

Wie in der Richtlinie vorgezeichnet, wird nunmehr den Bestimmungen über die Zulässigkeit der Datenverwendung eine Auflistung von Grundsätzen vorangestellt, die die obersten Prinzipien rechtmäßigen Umganges mit personenbezogenen Daten enthält.

Gemäß Artikel 1 der Verfassungsbestimmung auf das Grundrecht von Datenschutz gilt folgendes – ich zitiere daraus nur zwei kurze Sätze –:

"§ 1 (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht."


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