Bundesrat Stenographisches Protokoll 669. Sitzung / Seite 133

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ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen,

die Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ,

ein Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen und

das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen.

Die Berichterstattung über all diese Punkte hat Frau Bundesrätin Anna Höllerer übernommen. Ich bitte sie um die Berichte.

Berichterstatterin Anna Höllerer: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Da Ihnen der Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Punkt 20 der Tagesordnung schriftlich vorliegt und somit der Inhalt bekannt ist, darf ich auf die Verlesung verzichten und berichten, dass der Ausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2000 nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag stellt, gegen den Beschluss des Nationalrates betreffend ein Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich keinen Einspruch zu erheben. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Da auch der Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen aufliegt und somit der Inhalt allen Damen und Herren des Bundesrates bekannt ist, darf ich auch auf die Verlesung dieses Berichtes verzichten und berichten, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag stellt, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Der Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ liegt ebenfalls schriftlich auf, und somit ist der Inhalt allen Damen und Herren des Bundesrates bekannt. Ich darf daher auf die Verlesung verzichten und berichten, dass der Ausschuss nach Beratung der Vorlage in seiner Sitzung am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag stellt, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 keinen Einspruch zu erheben.

Der Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend ein Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen liegt auch schriftlich vor, und somit ist der Inhalt allen Damen und Herren des Bundesrates bekannt. Ich darf auf die Verlesung verzichten und berichten, dass der Ausschuss nach Beratung der Vorlage in seiner Sitzung am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag stellt, gegen diesen Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 keinen Einspruch zu erheben.

Der Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen liegt ebenfalls schriftlich vor, und somit ist auch der Inhalt dieses Berichtes allen Damen und Herren des Bundesrates bekannt. Ich darf daher auch auf die Verlesung dieses Berichtes verzichten und berichten, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage in seiner Sitzung am


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