Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 167

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Der Antrag auf Fassung der gegenständlichen Entschließung ist daher angenommen. (E/172-BR/2001)

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

9. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz) (832 und 881/NR sowie 6504/BR der Beilagen)

10. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 656, über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft geändert wird (643 und 883/NR sowie 6505/BR der Beilagen)

11. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird (644 und 884/NR sowie 6506/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 9 bis 11 der Tagesordnung, über welche die Debatte gleichfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz –,

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 656, über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 9 bis 11 hat Herr Bundesrat Saller übernommen. Ich bitte um die Berichte.


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