Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 173

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Verehrte Frau Bundesministerin! Ich möchte mich in diesem Zusammenhang sehr herzlich bedanken und teile gerne mit, dass wir die Kulturberichte 1998, 1999 und 2000, welche Dokumentationen einer wohl gelungenen und durchdachten Politik sind, sehr gerne zustimmend zur Kenntnis nehmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

20.33

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Gudenus. – Bitte.

20.33

Bundesrat Mag. John Gudenus (Freiheitliche, Wien): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Kolleginnen und Kollegen! In meiner Wortmeldung möchte ich mich auf die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und den Sammlungen, also auf den Restitutionsbericht, beziehen.

Es ist in diesen wenigen Jahren geglückt – und das ist sehr lobenswert –, die Restitution als solche vorzunehmen. So wurde zum Beispiel im Fall Bloch-Bauer ein Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. Rudolf Welser und seinen Assistenten Dr. Christian Rabl erstellt.

Ein Punkt befriedigt mich nicht, nämlich dass die Sammlung Leopold eine Ausnahmestellung hat. Kritische Anmerkungen beziehungsweise längere Artikel dazu konnte man in der "Frankfurter Allgemeinen" vom 7. 12. 1993 sowie in der "Frankfurter Allgemeinen" vom 20. 11. 2001 lesen.

Vor wenigen Tagen konnte man in der ORF-Sendung "Bilder einer Leidenschaft" die Sammlertätigkeit der Familie Leopold verfolgen. – Ich will diese keineswegs in Frage stellen! In der "Presse" bemerkt Barbara Petsch dazu in der "TV-Kritik: "Sonst noch etwas? Ja, also unangenehme Themen wie Beschlagnahmungen, Streitigkeiten um die Herkunft von Bildern wurden kaum erwähnt. Wie es sich für eine Eloge gehört."

Wir wissen, dass Voraussetzung für die Anwendung des Rückgabegesetzes Bundeseigentum am betreffenden Objekt ist. Nur der Bundeseigentümer kann über sein Eigentum verfügen und bestimmen, ob er sich davon ohne rechtlichen Zwang trennt. Ausdrücklich weist das Rückgabegesetz darauf hin, dass keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet wird.

Der Eingriff in das Eigentum einer anderen Person – einer natürlichen oder juristischen, wie sie die Stiftung Leopold ist – ist nicht möglich, da es sich dabei um ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht handelt. Die Leopold Museum-Privatstiftung ist ein eigenes Rechtssubjekt, das nicht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur untersteht. Weisungen an Vorstandsmitglieder wären rechtswidrig, da diese in ihrer Geschäftsführung ausschließlich den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes beziehungsweise dem Stiftungszweck, zu dem die Restitution nicht zählt, verpflichtet sind. Es wurde daher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sehr wünschenswert wäre, wenn die Stiftung Leopold hinsichtlich der Rückgabe von Kunstgegenständen analog zum Rückgabegesetz des Bundes vorgehen würde.

Das erfolgt leider Gottes nicht, aber die Stiftung Leopold ist ja in Gebäuden des Bundes untergebracht, und insofern sehe ich sehr wohl eine Möglichkeit, da irgendwie einen Hebel anzusetzen.

In einem Artikel in der "Frankfurter Allgemeinen" vom 20. 11. 2001 ist im letzten Absatz zu lesen: "Nach dreijähriger Diskussion wäre nun endlich eine sachgerechte, objektive Provenienzforschung durchzuführen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die mit Staatsgeldern angekaufte Sammlung Leopold nun als Privatstiftung in fragwürdigen Fällen nicht dem Kunstrückgabegesetz aus dem Jahre 1998 unterliegen soll."

Der abschließenden Meinung des Stephan Templ in der "Frankfurter Allgemeinen" schließe ich mich an: "Das muss ebenso korrigiert werden wie das Gesetz selbst. Es billigt dem Geschädig


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