Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 52

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Berichterstatterin Anna Schlaffer: Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bun­desgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührenge­setz) geschaffen und die Exeku­tions­ordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-No­vel­le 2003).

Da Ihnen der Bericht in schriftlicher Form vorliegt, komme ich sogleich zur Verlesung des An­trages:

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke sehr. Wir gehen in die Debatte ein.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger das Wort. – Bitte.

15.22


Bundesrat Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Bereits im Jahre 1995 wurde mit einer Reform der Exekutionsordnung im Bereich der Fahrnisexekution begonnen, und jetzt wird nach entsprechender Erfahrung in der Praxis ein weiterer Reformschritt gesetzt.

Eine vom Bundesministerium für Justiz in Auftrag gegebene Studie zum Gerichtsvoll­ziehungs­wesen zeigt eine Reihe von wesentlichen Punkten und gleichzeitig auch Empfeh­lungen auf. Es sind dies: auf der einen Seite Senkung des Verwaltungsaufwandes durch Vereinfachung des Voll­zugs- und Wege­gebührenrechtes, Erhöhung des Einbringungserfolges bei Exekutions­ver­fahren durch dessen stärkere Berücksichtigung bei der Vergütung der Gerichtsvollzieher, Ver­meidung unnötiger Aktenläufe, Zurückdrängung unökonomischer Vollzugsversuche durch deren Ver­gebührung, durchgehender Einsatz der EDV im Exekutionsverfahren und auf der anderen Seite eine Verbesserung der Ausbildung der Gerichtsvollzieher.

Mit der Schaffung eines neuen Vollzugsgebührengesetzes und der Novelle zur Exeku­tions­ord­nung soll dieser Studie Folge geleistet werden. Vor allem im Bereich der Gebühren­be­rech­nung und der Gebührenverrechnung bei den Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher soll eine starke Vereinfachung erfolgen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Gerichtsvollzieher liegt im Be­reich der Fahrnisexekution. Im bisherigen Vollzugs- und Wegegebührengesetz wurde die Ge­bühr von der Höhe der hereinzubringenden Forderung berechnet. Im neuen Vollzugsge­büh­ren­gesetz wird vom erzielten Ergebnis der Fahrnisexekution ausgegangen und damit eine stärkere Leistungs­komponente in der Bezahlung der Gerichtsvollzieher eingeführt. Auch in einer Empfeh­­lung des Europarates vom 16. Mai 2002 ist eine adäquate erfolgsorientierte Entlohnung der Ge­richts­vollzieher vorgesehen.

In der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 wurde bereits ein Teil des Fahrnisexekutions­ver­fahrens, nämlich das Auffindungsverfahren, in die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers über­tragen. Der Gerichtsvollzieher hat, ohne das Entscheidungsorgan zu befassen, tätig zu werden, bis der Erfolg oder Nichterfolg der Fahrnisexekution feststeht. Diese Vorgangsweise soll vom Auffindungsverfahren im Fahrnisexekutionsverfahren auch auf andere Exekutionsmittel, deren Durchführung dem Gerichtsvollzieher obliegt, erweitert werden.

Ich als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Immobilienbereich und mit Exekutions­schätzungen für Gerichte betrauter Schätzer kann Ihnen eine Reihe von Vorfällen darlegen, bei denen es sehr wichtig ist, dass der beigestellte Gerichtsvollzieher eine möglichst große Selbständigkeit und Flexibilität aufweist. Vor allem im Bereich der Fahrnisexekution und der Exekution von ganzen Liegenschaften, von Wohnhäusern, von ganzen Bauernhöfen kommt es immer wieder zu sehr schwierigen und kritischen Situationen, in denen der Gerichtsvollzieher besonders gefordert ist.

 


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