Bundesrat Stenographisches Protokoll 722. Sitzung / Seite 142

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Medienrecht insgesamt zustande zu bringen. Ich denke jedoch, das heute hier vorliegende Gesetz ist ein sehr, sehr guter Schritt, und wir werden dem gerne unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP, den Freiheitlichen sowie des Bundesra­tes Schennach.)

21.44


Präsident Mag. Georg Pehm: Zu Wort gemeldet ist als Nächster Herr Bundesrat Professor Konecny. – Bitte, Herr Bundesrat.

 


21.44.38

Bundesrat Albrecht Konecny (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wie Kollege Hösele schon richtig ausgeführt hat, geht es im Wesentlichen darum, medienrechtliche Vorschriften, und das heißt natürlich auch Schutz des zum Gegenstand der Medienberichterstattung Werdenden, auch auf ein Medium, das eine wachsende Bedeutung hat, auf die im Internet verbreiteten Inhalte auszudehnen.

Das ist richtig und notwendig, auch wenn in Wirklichkeit niemand sagen kann – ich will gar nicht besserwisserisch behaupten, dass der Ansatz falsch ist –, inwieweit diese doch relativ schematische Übernahme von printmedialen Vorschriften in den Internet-Bereich funktionieren wird. Nach einem anfänglich unserer Einschätzung nach ziemlich verkorksten Entwurf, der sich dann bis zur letztendlichen Vorlage im Nationalrat er­freulicherweise und überraschenderweise noch ziemlich fundamental verändert hat, können wir zumindest davon ausgehen, dass es eine Chance gibt, dass sich diese Regelungen bewähren, wo es eben wie im Printmedienrecht um das Problem der Einziehung, der Löschung, der Urteilsveröffentlichung geht, wo es auch um den Ersatz der Veröffentlichungskosten geht, womit der ganze Zielkonflikt zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechten angesprochen ist.

Es ist das aber – und da würde ich gerne die frohen Worte des Kollegen Hösele auf­greifen – sicherlich keine fundamentale Lösung für den Bereich. Wir sollten uns – diese Einschätzung teile ich – sowohl den Gesamtkomplex des Medienrechts in guter Zeit, mit viel Ruhe und mit einer ruhigen Hand vornehmen, weil es uns auch darum gehen muss, diese Materie doch so weit, wie es nur irgend möglich ist, aus dem Strafrecht herauszulösen – dies auch deshalb, weil nur dann, wenn wir das aus dem Strafrecht herauslösen, der Zugang zum Verfassungsgerichtshof denkbar ist.

Ich weise noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hin: Es geht natürlich auch um die Frage – und das hat nicht nur beweissichernde Aspekte hinsichtlich allfälliger Medienverfahren, sondern da geht es im Wesentlichen auch um das Gedächtnis einer Nation –, welche Ordnungsvorschriften bezüglich einer regelmäßigen Speicherung der gesamten Internetinhalte notwendig sind, nicht nur, um Beweise zu sichern – das kann sich ja minütlich ändern, und wenn man es nicht heruntergeladen hat, kann man es nie wieder beweisen –, sondern auch, um die Frage der Archivsicherung zu klären. Das, was in unzähligen Zeitungen, Publikationen, Zeitschriften, Gesetzblättern, Akten ver­öffentlicht und erfasst wurde, ist, sofern die Papiermotten nicht zuschlagen und die Papierrestauratoren ihrer Aufgabe nachkommen, für alle Ewigkeit gespeichert. Mit den elektronischen Inhalten ist das eindeutig nicht so. Es gibt eine Reihe von Ländern, die mit einer periodischen Quasizwangsspeicherung versuchen, jetzt gar nicht für straf­rechtliche Tatbestände Beweise zu sichern, sondern einfach dafür zu sorgen, dass in einer vergleichbaren Form, wie es bei gedruckten Belegstellen selbstverständlich ist, auch ein solches Gedächtnis auf allen Ebenen sichergestellt wird. Ich will das nur als eine Anregung erwähnen, weil das in der Nationalratsdebatte nicht vorgekommen ist.

Was vorliegt, ist ein Versuch, der zustimmenswert ist. Es ist aber auch zugleich aus diesem Anlass richtig, darüber nachzudenken, wie ein nächster Schritt ausschauen


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