rücksichtigung finden. Dieses gesellschaftliche Problem müssen die Länder gemeinsam mit den Gemeinden und dem Bund noch einer Lösung zuführen.
Viele Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes und sind kompetenzmäßig dem jeweiligen Landeshauptmann zugeordnet, wie zum Beispiel der nationale Linienverkehr, die Feststellung der Straßeneignung für den Linienverkehr. Weiters gibt es einen Verweis auf die Gewerbeordnung betreffend einen Leiter des Betriebes. Enthalten sind außerdem die Kürzung der Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre, die Pflichten des Fahrzeuglenkers, Änderung der Strafbestimmungen, Sanktionsmöglichkeit gegen den Berechtigungsinhaber, Sanktionsmöglichkeiten gegen den Fahrzeuglenker.
Herr Staatssekretär! Abschließend möchte ich sagen, dass man sich mit diesem Gesetz sicher auf dem richtigen Weg befindet. Nur: Wir Bürgermeister im ländlichen Raum müssen feststellen, dass die Reduzierung des öffentlichen Verkehrs den Menschen im ländlichen Raum weiterhin Probleme verursacht, und wir bitten Sie daher, alles zu tun, um die Abwanderung hintanzuhalten, die im ländlichen Raum in Zukunft noch stärker als heute stattfinden wird. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
18.30
Präsident Peter Mitterer: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mag. Himmer. – Bitte.
18.30
Bundesrat
Mag. Harald Himmer (ÖVP, Wien): Sehr
geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ich
kann zur weihnachtlichen Stimmung so viel beitragen, dass ich mich bemühen
werde, meine Ausführungen sehr kurz zu halten. (Beifall der Bundesrätin Dr. Lichtenecker.)
Kollegin Kerschbaum hat nach profunder Kritik erklärt, hier zuzustimmen, wenngleich dies sozusagen eine Notoperation ist – oder wie auch immer sie gesagt hat. Wir operieren hier gemeinsam.
Die Änderungen der §§ 23 und 30 des Kraftfahrliniengesetzes bringen mehr Wettbewerb. Es ist erfreulich, dass du, Kollegin Kerschbaum, es auch unterstützt, wenn zusätzliche Kurse zu konzessionierten Kraftfahrlinien nicht immer automatisch der Inhaber bekommt und die Verlängerung der Konzessionsdauer ersatzlos gestrichen wird. Einige andere Änderungen sind bereits angesprochen worden.
Wir halten das summa summarum für eine sehr sinnvolle Gesetzesmaterie, und ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Antrag
gemäß § 43 GO-BR
der Bundesräte Mag. Himmer, Kolleginnen und Kollegen
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird (1170 d.B. und 1233 d.B. sowie 7456/BR d.B.), wird kein Einspruch erhoben.
*****
(Beifall
bei der ÖVP sowie des Bundesrates Ing. Kampl.)
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