BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 203

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OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffen­gesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztege­setz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesund­heits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärzte­kammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleit­gesetz II) (299 d.B. und 335 d.B. sowie 7802/BR d.B. und 7851/BR d.B.)

37. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz geändert wird (336 d.B. sowie 7852/BR d.B.)

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir kommen zu den Punkten 36 und 37 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Berichterstatterin zu beiden Punkten ist Frau Bundesrätin Mag. Neuwirth. – Bitte.

 


11.32.10

Berichterstatterin Mag. Susanne Neuwirth: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich bringe den Bericht des Justizausschusses, der Ihnen in schriftlicher Form vorliegt. Ich komme daher gleich zum Antrag.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 Bundes-Ver­fassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich komme sodann zu Tagesordnungspunkt 37. Auch hier liegt Ihnen der Bericht des Justizausschusses in schriftlicher Form vor; ich komme daher zum Antrag.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des National­rates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Wir stimmen ab über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 betref­fend ein Strafprozessreformbegleitgesetz II.

Da der gegenständliche Beschluss eine zustimmungspflichtige Verfassungsbestim­mung enthält, bedarf dieser nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundes­rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit fest.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

Ich lasse nun über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


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