BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 113

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Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Causa Meinl lässt hoffen, dass künftig Produkte, bei denen Kleinanleger durch Täuschung und Irreführung abgezockt werden, von vornherein auf dem Finanzmarkt keinen Platz mehr finden werden. Nur so kann es einen breitflächigen Schutz geben – einen hundertprozentigen Schutz wird es hier meiner Meinung nach nicht geben können, weil eben immer auch die persönliche Gier eine gewisse Rolle spielt.

Meine Damen und Herren, der Staat, sprich der Steuerzahler, kann aber nicht für alle Produkte, die auf den Markt kommen, quasi eine Staatshaftung abgeben. Das vor­liegende Gesetz sieht ein Vier-Säulen-Modell vor, wonach erst in der Stufe 4 der Staat in besonders schwerwiegenden Fällen haftet.

Die erste Säule sieht die Einführung einer jährlich wiederkehrenden ex-ante-Finan­zierung aus dem Kreis der Konzessionsträger vor. Eine solche Finanzierung mildert das Problem, dass eine relativ geringe Anzahl von Beitragspflichtigen mit geringen Eigenmitteln bei einer anlassbezogenen Finanzierung sehr rasch überfordert ist.

Die zweite Säule sieht vor, dass ein Teil dieser ex-ante-Beiträge in Prämien für eine fixe Versicherungssumme geht, bis ein zur Entschädigungsleistung verfügbares Vermögen erreicht ist. Der Vorteil dabei ist, dass von Anfang an eine namhafte Summe verfügbar ist und das System auch im Wiederholungsfall funktioniert.

Die dritte Säule sieht vor, dass zusätzlich im Entschädigungsfall Sonderbeiträge eingehoben werden können. Die Höhe soll sich an den fixen Gemeinkosten statt an den Eigenmitteln orientieren.

Während die Säulen eins bis drei das System jedenfalls mittelfristig leistungsfähiger machen sollen und somit auch normale Entschädigungsfälle abgedeckt werden können, ist die vierte Säule für die Großschadensfälle vorgesehen, für die dann der Bund über seine Finanzierungshilfen zuständig wird. Für den Bund dürfen damit auch keine haushaltsrechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden. Dem Anleger wird aber zugesichert, dass zumindest eine Entschädigung von 20 000 € gesichert ist.

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, dazu kommt noch die Einführung eines Früherkennungssystems für die Anlegerentschädigungseinrichtung analog zu dem der Einlagensicherung bei den Banken. Weiters ist die Einführung spezieller Informations­pflichten der Wertpapierdienstleister gegenüber den Kunden vorgesehen. Gerade im Bereich Anlegerschutz können die Richtlinien nicht streng genug sein. Daher müssen die Früherkennungssysteme auch sehr gut funktionieren, um rasch steuernd eingreifen zu können.

Insgesamt gesehen gibt das vorliegende Gesetz wieder etwas mehr Sicherheit – allerdings nur dann, wenn alle Bereiche auch strengstens unter Kontrolle stehen. Wir werden daher diesem Gesetz die Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ.)

15.44


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mayer. – Bitte.

 


15.44.40

Bundesrat Edgar Mayer (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Novelle hat ihren Ursprung in einem Entschließungsantrag des Nationalrates vom letzten Oktober, dessen wesentlicher Inhalt es auch war, Verbesserungsvorschläge bei der Anleger­entschädigung zu schaffen, aber natürlich sind auch Erkenntnisse aus dem Banken-Untersuchungsausschuss miteingeflossen. Der Kernpunkt ist, dass, wenn wirklich ein großer Schadensfall eintritt, die Leistungsfähigkeit in der Anlegerentschädigung nicht gegeben ist. Daher war es unbedingt notwendig, ein neues Regulativ zu schaffen. Dieser Entschließungsantrag, das sei auch noch zu erwähnen, beruht auf einer Fünf-


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