14.29

Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher: Herr Präsident! Sehr geehrte Bundesrätinnen und Bundesräte! Natürlich ist es für mich als Arbeitsminister mein obers­tes Ziel, Menschen in Beschäftigung zu halten und in Beschäftigung zu bringen. Aller­dings ist der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch eine besondere Herausforderung in Krisenzeiten; natürlich auch in normalen Zeiten, aber jetzt ganz be­sonders. Das betrifft vor allem die vulnerablen Gruppen, die Risikogruppen. Und heute sprechen wir über eine gesetzliche Regelung, die vor allem Schwangere betrifft.

Wie ist der Status quo? – Seit Anfang des Jahres können sich werdende Mütter, die in Berufen beschäftigt sind, in denen der Mindestabstand eben nicht eingehalten werden kann – darunter fallen zum Beispiel Friseurinnen, Physiotherapeutinnen, aber auch Ele­mentarpädagoginnen –, ab der 14. Schwangerschaftswoche freistellen lassen. Mit Ende März würde diese Regelung auslaufen. Dieses Auslaufen widerspricht aus unserer Sicht der epidemiologischen Realität, weil natürlich weiterhin das Risiko besteht und – das wurde schon angesprochen – es auch wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, dass Covid-Infektionen bei Schwangeren zu einem schwereren Verlauf führen können. (Zwischenruf der Bundesrätin Schumann.)

Ich habe mich daher persönlich dafür starkgemacht, dass wir die Möglichkeit der Sonder­freistellung von Schwangeren in körpernahen Berufen um weitere drei Monate verlän­gern. Das bedeutet, dass werdende Mütter in den Berufen, in denen die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen und vor allem der Mindestabstand nicht möglich ist, weiterhin verstärkt geschützt werden. Schwangere können durch diese Re­gelung bis Ende Juni 2021 – das ist der Status quo – auf den Anspruch auf Sonderfrei­stellung zählen. Der Bund übernimmt 100 Prozent der Entgeltkosten für die Freistellung, damit werden die Arbeitnehmerinnen unterstützt.

Bei der Regelung der Antragstellung – es ist wichtig, auch das zu erwähnen – haben wir sichergestellt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber ein gewisses Maß an zeitlicher Flexibilität haben. Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber können den Antrag bis zu sechs Wochen nach Beendigung der Freistellung stellen. Damit ist aus meiner Sicht eine Lösung gefunden, die sowohl die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen als auch jene der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berücksichtigt, und wir tragen damit dazu bei, dass in einer sehr schwierigen Zeit am Arbeitsmarkt eine gute Lösung für Schwangere gefunden wurde. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie der Bundesrätin Kittl.)

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