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Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA (Grüne, Wien): Ich entschuldige mich gleich­zeitig noch einmal für vorhin und auch dafür, dass es jetzt ein bisschen länger dauert – nicht so lange, meine Reden sind ohnehin immer recht kurz.

Ja, die Volksanwaltschaft kontrolliert die Verwaltung. Sie deckt von Amts wegen oder auf Antrag Missstände auf und spricht Empfehlungen zu deren Korrektur gegenüber den Ministerinnen und Ministern aus und regt Gesetzesänderungen an. Sie berichtet über ihre Tätigkeit dem Nationalrat. Das tat sie in der letzten Sitzung des Nationalrates mit dem Bericht über Arbeit und Behinderung, wobei sie mehrere Maßnahmen empfahl, die auf einen besseren Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Behinderung samt gerechter Entlohnung und Versicherung abzielten. Das unterstützten wir auch mit ganzer Kraft.

Mit der Information des Parlaments unterstützt sie die parlamentarische Kontrolle und sie informiert die Öffentlichkeit. Sie tut das auch, wir kennen das von früher, mit „Ein Fall für den Volksanwalt“ im ORF und sie tut es auch heute noch mit dem „Bürgeranwalt“ im ORF.

Im Jahr 2012 wurde die Kompetenz der Volksanwaltschaft durch die Umsetzung der UN-Antifolterkonvention, kurz Opcat, sowie der UN-Behindertenrechtskonvention erweitert. Die Volksanwaltschaft wurde damit beauftragt, auf die Einhaltung, die Förderung und den Schutz der Menschenrechte vor allem an Haftorten zu schauen. Dafür hat die Volks­anwaltschaft einerseits den Menschenrechtsbeirat und andererseits die Opcat-Kommis­sionen eingerichtet. Die Kommissionen und ihre Mitglieder werden vom Kollegium der Volksanwaltschaft durch alle drei Volksanwälte zusammen bestellt. Beide sind unabhän­gige Stellen und heute leider nicht hier – ich glaube, sie wollten eigentlich kommen, aber es ist etwas zu spät.

Diese sogenannten Besuchskommissionen werden mit der Inspektion von öffentlichen und privaten Einrichtungen von Freiheitsentzug betraut, Einrichtungen, in denen Men­schen die Freiheit entzogen wird beziehungsweise in denen sie einen eingeschränkten Freiheits- und Handlungsspielraum haben und vulnerabel in Bezug auf die Geltendma­chung ihrer Rechte sind. Das sind Gefängnisse, Kasernen, Psychiatrien, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, aber auch Kinder- und Altenheime und Einrichtungen für Men­schen mit Behinderungen.

Dort kontrollieren die Besuchskommissionen unangemeldet, ob die Menschenrechte eingehalten werden. Wie notwendig solche Kontrollen und das Bewusstsein, dass sol­che Kontrollen stattfinden, sind, zeigen die vom „Falter“ kürzlich aufgedeckten Grausam­keiten, die in mehreren Alten- und Pflegeheimen an wehrlosen Menschen verübt wurden, die aber 2018 auch explizit und auch davor schon von der Volksanwaltschaft immer wieder thematisiert wurden. Die Kommissionen können auch das Verhalten der zur Aus­übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe, also auch die Exekutive, überprüfen, zum Beispiel bei der Durchführung von Abschiebungen.

Nun stehen bald notwendige Bestellungen von neuen Mitgliedern dieser Kommissionen an. Das ist aber nicht so leicht, wir haben es gehört, denn über die Rechtsform einer möglichen Abberufung scheiden sich die Geister von Verwaltungs- und Verfassungsge­richtshof. Jegliche Bestellung wäre nach dieser Lage nicht rechtseindeutig gewesen.

Um der Volksanwaltschaft in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit zu geben, damit sie ungestört weiter ihre wichtige Arbeit machen kann, braucht es jetzt eine diesbezügliche Klarstellung. Die Einsetzung der Kommissionen sowie alle damit zusammenhängenden Akte der Volksanwaltschaft, insbesondere die Bestellung und die Abberufung der Mit­glieder der Kommissionen, sind der Gesetzgebung zuzurechnen. Damit ist klar, es müs­sen keine Bescheide bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung ausgestellt wer­den.

Es wird immer wieder in den Raum gestellt, dass es durch ein Bescheidverfahren einen höheren Rechtsschutz für die Abberufenen gibt, aber die Möglichkeiten und die Ent­scheidungen der Zivilgerichte sind weder schwächer noch schlechter als die Verwal­tungsgerichtsbarkeit. Zusätzlich muss der Menschenrechtsbeirat vor Abbestellung ge­hört werden. Der Rechtsschutz bei Abberufung ist daher jedenfalls gewährleistet.

Und abschließend: Wir Grünen verwehren uns nicht gegen eine Neuregelung betreffend den Rechtscharakter der Kommissionen, den Status der Kommissionsmitglieder an sich und die Bestellung der VolksanwältInnen. – Ganz im Gegenteil! Die Neuregelungen har­ren aber noch der Diskussion. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

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