Berichterstatter Ernest Schwindsackl: Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden.

Über Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-233/20 entschieden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal­tung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Euro­päi­schen Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entge­gensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. (Bundesrat Schennach: Der Kocher ist nicht da! – Bundesrätin Grimling: Er ist nicht da, aus, Ende!)

Der umfangreiche Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor (Bundesrätin Grimling – in Richtung Bundesrätin Zwazl –: Er braucht das nicht vorlesen! – Bundesrätin Zwazl: Er wollte nur die Zeit überbrücken! – Bundesrätin Grimling: Ja, aber so blöd sind wir auch nicht, auch wenn er es immer glaubt!) –, darum habe ich hier nur einen Auszug gebracht. Und das entscheide ich, wenn ich das bringe.

Der Antrag liegt Ihnen vor, ich komme daher zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. – Danke schön. (Bundesrat Schennach: Zur Geschäftsordnung!)

Präsidentin Korinna Schumann: Vielen Dank.

Zur Geschäftsbehandlung: Herr Bundesrat Schennach, bitte.

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