19.15

Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher vor den Bildschirmen! Worum es in dieser Gesetzesvorlage geht, hat meine Vorrednerin Bundesrätin Kittl schon im Detail ausgeführt, darum muss und werde ich darauf gar nicht mehr eingehen.

Ich möchte nun ein bisschen auf das eingehen, was meine Vorrednerin Marlies Doppler gesagt hat, und zwar dass es da um Willkür geht. (Bundesrätin Doppler: Dass die Gefahr besteht!) – Dass die Gefahr besteht, dass es um Willkür gehen könnte. (Bundesrätin Doppler: Bitte die Unterscheidung zu machen!)

Ganz generell ist es so, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Festlegung, welche Tatbestände eine Disqualifikation auslösen, frei sind. Um aber ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist bei uns in Österreich eben vorgesehen, dass ausschließlich eine Verurteilung aufgrund von wirtschaftsnahen Delikten ausschlaggebend ist. Das schränkt das Ganze also schon ein, ich sehe da also keine Gefahr von Willkür. (Zwischenruf der Bundesrätin Doppler.)

Es gibt ja sogar auch einen entsprechenden Deliktskatalog, der die strafbaren Handlungen aufzählt, die zu einer Disqualifikation führen. Die sind auch in der Gesetzesvorlage angeführt. Ich möchte ein paar noch einmal nennen, Kollegin Kittl hat eh auch schon einige aufgezählt. Wirtschaftsnahe Delikte sind zum Beispiel Betrug, Untreue, Förderungsmissbrauch, Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder organisierte Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger oder auch Abgabenbetrug.

Die Disqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten, die dort vielleicht auch aufgrund anderer Verurteilungen möglich sind, müssen in Österreich nicht automatisch anerkannt werden. Damit alle EU-Mitgliedstaaten Informationen über eine geltende Disqualifikation erhalten können, haben die Mitgliedstaaten, wie wir bereits gehört haben, ein System zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer einzurichten. Die Zuständigkeit für diesen grenzüberschreitenden Informationsaustausch wird für ganz Österreich dem Handelsgericht Wien übertragen.

Die gegenständliche Gesetzesvorlage dient dem Schutz der Allgemeinheit beziehungsweise außenstehender Dritter vor ungeeigneten Geschäftsführern. Das ist sehr wichtig, und daher bitte ich Sie alle um Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesrät:innen der Grünen.)

19.18