10056 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. Oktober 2018 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Für die Absicherung der Konsumnachfrage und damit die Konjunkturstabilisierung ist die Beitragsgestaltung zu den Systemen der sozialen Sicherung gerade für Bezieher niedriger Einkommen wichtig. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bedeutsam. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits beschlossen, dass ab 1. Juli 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht werden.

Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein darüber hinausgehender Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf bekannt. Die niedrigste Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige beträgt ein Viertel der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Im Jahr 2018 beträgt dieser Wert 1.496,25 € und liegt damit in einem Bereich, für den der Arbeitnehmeranteil ab 1. Juli 2018 nur mehr 0 % beträgt.

Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf Grund der niedrigsten Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige wird sich durch die vorgeschlagene Änderung von derzeit 89,78 Euro (= 6% der Beitragsgrundlage) auf 44,89 Euro (= 3% der Beitragsgrundlage) verringern. Dies ergibt je versicherter Person eine monatliche Entlastung und damit monatliche Mindereinnahmen in Höhe von 44,89 Euro. Auf der Grundlage dieser 2018 geltenden Werte ergibt sich damit für das zweite Halbjahr 2018 (für sechs Monate) ein Betrag in Höhe von 269,34 Euro und jährlich (für zwölf Monate) in Höhe von 538,68 Euro. Für rund 600 in dieser Beitragsgruppe versicherte Personen beträgt der Entfall im zweiten Halbjahr 2018 (für sechs Monate) insgesamt rund 160.000,- Euro und jährlich rund 320.000,- Euro.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Längle, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Rosa Ecker, MBA und Korinna Schumann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Längle, BA gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 04

                           Christoph Längle, BA                                                             Reinhard Todt

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender