10238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 21.09.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Über die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) hinaus, sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für über 50-jährige Arbeitslose insbesondere Langzeitbeschäftigungslose (Zielgruppe der Aktion 20.000) in den Jahren 2019 und 2020 zusammen bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem ALVG zu behandeln.“

„(5) Dienstgebern, die vor dem 1. Juli 2019 Personen im Rahmen der Aktion 20.000 beschäftigt haben, kann für maximal 12 Monate eine weitere Förderung durch das Arbeitsmarktservice gewährt werden, wenn sie die betreffende Person nach dem 30. Juni 2019 weiter beschäftigen. Die Beihilfe beträgt pro Beschäftigungsmonat ein Zwölftel von 17.000 €, maximal jedoch die Höhe, die seitens des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Eingliederungsbeihilfe gewährt würde. Die Obergrenze für die Bedeckung dieser Beihilfen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 10 Mio. €.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) §  13 Abs.  5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xxx/2019 tritt rückwirkend mit 1.  Juli 2019 in Kraft.“