10440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

a)      Nach Z. 1 werden folgende Ziffern 2 und 3 eingefügt:

„2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

          1. bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

          2. bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

          3. bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

§ 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“


 

3. Im § 66 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

          1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

          2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

          3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.“

b)      Die bisherige Ziffer 2 erhält die Bezeichnung „4.“.

c)       Die bisherige Z.4 erhält die Bezeichnung „5.“ und lautet:

„5. Dem § 79 wird folgender Abs. 170 angefügt:

„(170) § 12 Abs. 2a, § 41 Abs. 5, § 66 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“