10454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. November 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 14. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Infolge der andauernden COVID-19-Krise sollen die bestehenden Sonderregelungen für selbständig Erwerbstätige gemäß § 12 Abs. 2a AlVG und für Beschäftigte in Altersteilzeit gemäß § 82 Abs. 5 AlVG verlängert werden.

Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht. Diese Regelung soll bis Dezember 2020 verlängert werden.

Wird das Dienstverhältnis aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung soll bis Ende März 2021 verlängert werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Als Folge der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitslosigkeit nach wie vor hoch und die Erlangung einer neuen Beschäftigung im Regelfall schwierig. Daher sollen arbeitslose Personen, die im Zeitraum von September bis November 2020 eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, für Dezember 2020 eine Einmalzahlung erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung soll nach der Bezugsdauer abgestuft werden. Im Übrigen sollen dieselben Regelungen wie für die bereits erfolgte Sonderzahlung gelten. Gleichfalls sollen nunmehr Personen, die Krankengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und aufgrund eines längeren Krankenstands nicht die volle Einmalzahlung gemäß § 66 erhalten, eine Einmalzahlung aus der Krankenversicherung erhalten. Die Zahlungen des zuständigen Krankenversicherungsträger sind diesem vom COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Einmalzahlung gemäß § 41 gebührt gegebenenfalls ergänzend zur Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 2.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marlies Steiner-Wieser, Andrea Michaela Schartel, Korinna Schumann und Andreas Lackner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 01

                        Dr. Karlheinz Kornhäusl                                                    Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende