10495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020)

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 bis 3 und 5 (§ 3b Z 2 ASVG, § 1c Z 2 GSVG, § 1c Z 2 BSVG und § 59 Abs. 4 B-KUVG):

Es erfolgen jeweils Zitatberichtigungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Zu Art. 4 (§ 32 APG):

Die Regelung, nach der für Pensionsbezieher/innen, die aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, die vorzeitig bezogene Alterspension nicht wegfällt, soll sich auch auf Zeiträume im Jahr 2021 erstrecken.

Zu Art. 6 (§ 34 Abs. 3 SVSG):

Die Zitierung des § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG im § 34 Abs. 3 SVSG ist als gegenstandslos zu betrachten und soll daher gestrichen werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zum Gesetzestitel:

Zur leichteren Zitierbarkeit soll dem Gesetzestitel ein Kurztitel samt Abkürzung beigegeben werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 162 Abs. 3 ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art 1 Z 3 und 4, Art. 2 Z 2 und 3 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 306 Abs. 4 und 306a ASVG; §§ 164 Abs. 4 und 164a GSVG; §§ 156 Abs. 4 und 156a BSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient insbesondere dazu, die reibungslose Auszahlung der Einmalzahlung in der Sonderkonstellation von gleichzeitigem Anspruch auf Notstandshilfe und Übergangsgeld zu gewährleisten. Sie stellt weiters das Verhältnis von Übergangsgeld und Notstandshilfe klar, sichert eine verwaltungsökonomische Lösung für laufende Ansprüche und sorgt für Rechtssicherheit.

Um eine gegenseitige Anrechnung von Notstandshilfe und Übergangsgeld zu vermeiden, wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009 geregelt, dass die Notstandshilfe (im Gegensatz zu den anderen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes - DLU) nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen ist. Für die Notstandshilfe gilt, dass Übergangsgeld der

Sozialversicherungsträger anzurechnen ist (§ 36a Abs. 3 Z 1 mit Bezug auf das EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e). Um eine möglichst rasche Auszahlung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, gewährte das Arbeitsmarktservice bislang bei beruflicher Rehabilitation nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes eine DLU. Einerseits dauert der Zeitraum bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Übergangsgeld in der Regel etwas länger, andererseits war die Klärung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zeitaufwendig und diese führte überdies mitunter zu (im Extremfall monatlich) schwankender Höhe der Notstandshilfe. Bei Anrechnung der Notstandshilfe auf das Übergangsgeld hätte dieses also häufig korrigiert werden müssen.

Seit der Abschaffung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe besteht diese Problematik nicht mehr. Daher soll für Zeiträume ab Mai 2020 auch die Notstandshilfe auf das Übergangsgeld anzurechnen sein, dafür aber keine Anrechnung von Übergangsgeld auf die Notstandshilfe mehr erfolgen.

Die COVID-19-bedingte Regelung der erhöhten Notstandshilfeleistung(§ 81 Abs. 15 AlVG) sowie der Einmalzahlung(§ 66 AlVG) hat zuletzt dazu geführt, dass Schulungsteilnehmer/innen eine Umstellung der DLU auf Notstandshilfe verlangten, weil sie dadurch auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllen und zugleich vielfach die höhere Notstandshilfe (in Höhe Arbeitslosengeld) die DLU übersteigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll den Erhalt der Einmalzahlung sicherstellen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass durch die Umstellung auf Notstandshilfe eine „doppelte" Sicherung der Existenz erfolgt, also die volle Notstandshilfe zusätzlich zum vollen Übergangsgeld gebührt. Ein rückwirkender Nachteil für die Leistungsbezieher/innen entsteht nicht.

Die Einfügung der§§ 306a ASVG, 164a GSVG und 156a BSVG soll umgekehrt die Anrechnung eines Übergangsgeldes, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, auf die Notstandshilfe verhindern. Diese Norm ist vom Arbeitsmarktservice auf alle Fälle eines Übergangsgeldes für die Dauer beruflicher Qualifizierung anzuwenden, unabhängig davon, von welchem Sozialversicherungsträger es gewährt wurde.

Zu Art. 1 Z 5 bis 11 (§ 733 ASVG):

Aufgrund der Fortdauer der Coronavirus-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die bestehenden Corona-bedingten Stundungen und Ratenvereinbarungen werden zum 31. März 2021 „zusammengezogen", danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden. Diese Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten werden auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 verankert.

Im Detail sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Der bisher in § 733 Abs. 7 ASVG vorgesehene Einzahlungstermin zum 15. Jänner 2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31. März 2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31. März 2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann eine Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 gewährt werden.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Mit den Dienstgebern wurden bisher unterschiedliche Stundungs- und Ratenpakete individuell vereinbart. Anstelle dieser unterschiedlichen Pakete soll folgende Regelung treten: Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden.

Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021: Auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 soll es die Möglichkeit der Stundung bis 31. März 2021 geben; danach ist ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 möglich.

Die Ausnahmeregelung für Beiträge von Dienstnehmer/inne/n in Kurzarbeit, wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe freigestellte Dienstnehmer/inne/n und nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesonderte Dienstnehmer/inne/n, für die der Dienstgeber eine Beihilfe, Erstattung oder Vergütung erhält, gilt weiterhin (vgl. § 733 Abs. 9 ASVG).

Verzugszinsen: Der im Rahmen des SV ÄG 2020 beschlossene § 733 Abs. 15 ASVG wird aufgehoben. Die bisher geltenden Regelungen über die Verzugszinsen betreffend das Jahr 2020 bleiben unverändert.

Nach Ablauf des maximalen Ratenzahlungszeitraumes bis 30. Juni 2022 kann sich ein weiterer Ratenzahlungszeitraum anschließen, wenn die vollständige Abtragung des Beitragsrückstandes nicht bis 30. Juni 2022 möglich war und kein Terminverlust eingetreten ist. Unter der Voraussetzung, dass 40% der ursprünglichen Beitragsschuld in angemessenen Raten beglichen wurden und der/die Antragsteller/in die zur Erfüllung der Ratenvereinbarung erforderliche Liquidität anhand von Unterlagen entsprechend glaubhaft machen kann, kann für den zum 30. Juni 2022 ausgewiesenen Restrückstand aus der Ratenvereinbarung vor dem 31 . Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden.

Zu Art. 1Z12 (§ 744 Abs. 7 ASVG):

Wie schon im Zuge der Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 soll auch im Rahmen der Pensionsanpassung für das Jahr 2021 die Anpassung der Sonderpensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz mit dem Höchstmaß für die Anpassung der gesetzlichen Pensionen (das ist für 2021 der Betrag von 35 €)limitiert werden. Da von dieser Regelung auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder umfasst sind, hat dies mit Verfassungsbestimmung zu erfolgen.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 3 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an eine einkommensteuerrechtliche Bestimmung angeglichen werden.

Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) sind bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen und damit beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 17 ASVG).

Diese Regelung wird auf Gutscheine ausgeweitet, die vom Dienstgeber im November 2020 oder im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 empfangen wurden, sofern der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (maximal 365 €) im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Derartige Gutscheine sind unter den genannten Voraussetzungen auch steuerfrei.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 4 ASVG):

Im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 soll sich der Verzugszinsensatz für alle Dienstgeber aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten errechnen (Wert 2021: 1,38%). Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich(§ 59 Abs. 2 ASVG).

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 5 ASVG):

Nach § 162 Abs. 3 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes.

Des Weiteren ist im § 162 Abs. 3 ASVG festgelegt, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes bestimmte Zeiten (darunter unter anderem Zeiten der Kurzarbeit), die im Bemessungszeitraum liegen und in denen kein oder ein geringeres Entgelt bezogen wurde, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Betracht bleiben. Die Bestimmung wurde als Schutzbestimmung für Versicherte geschaffen, um nicht den für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehenden durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu schmälern.

Der konkrete Fall, dass jemand durch die Kurzarbeit (derzeit in der spezifischen Form der Kurzarbeit während der COVID-19-Pandemie) bzw. während der Kurzarbeit mehr verdient als zuvor (etwa im Fall des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld), wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Dies kann jedoch zu unbilligen Ergebnissen bei der Berechnung der Höhe des zu erhaltenden Wochengeldes, in machen Konstellationen sogar zu einem Wochengeldanspruch in der Höhe von 0 €, führen.

Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, soll für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandernie künftig ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wobei dieser auch nach dem offiziellen Ende zu erfolgen hat, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist. Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu berücksichtigen.

Dies soll rückwirkend auf jene Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden sein, welche ab dem 11. März 2020 (Zeitpunkt des Ausrufens der COVID-19-Pandemie durch die WHO) eingetreten sind. Dem zuständigen Krankenversicherungsträger sind die für die Durchführung des Günstigkeitsvergleiches erforderlichen Unterlagen nach § 361 Abs. 3 ASVG vorzulegen, da dem Krankenversicherungsträger derzeit auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung weder die Kurzarbeitsunterstützung noch das Entgelt während der Kurzarbeit gemeldet wird.

Durch die vorgeschlagene Regelung entstehen insofern keine Mehrkosten, als die Versicherten ohne die COVID-19-bedingte Kurzarbeit auch Anspruch auf Wochengeld gehabt hätten.

Zu Art. 1Z13 (§ 746 Abs. 6 und 7 ASVG):

Die Österreichische Gesundheitskasse hat ihren Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten Honorare für Abrechnungszeiträume des Jahres 2020 in der Höhe von 80% des Vorjahreshonorars akontiert. Für diese Akontozahlungen soll Folgendes gelten:

Jene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die während der beschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 ihre Ordinationen geöffnet hatten und durch die geringe

Patientenfrequenz finanzielle Einbußen erlitten haben, sollen einen Ausgleich erhalten: Die Differenz zwischen den Akontozahlungen in der Höhe von 80% der in den jeweiligen Quartalen 2019 ausbezahlten Honorare und den Honoraren für 2020 tatsächlich erbrachte Leistungen inklusive aller sonstigen COVID19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen soll von der Österreichischen Gesundheitskasse zu bezahlen sein. Da diesem Differenzbetrag jedoch keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen und dieser daher nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden soll, ist dieser der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, deren Vertragsverhältnis erst ab 1. Jänner 2020 begonnen hat, gilt die Regelung sinngemäß. Als Vergleichshonorar ist ein Betrag von 80% der durchschnittlichen bundesweiten Honorare der jeweiligen Fachrichtung aus dem Jahr 2019 heranzuziehen.

Zu Art. 1 Z 13, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 4 und Art. 5 Z 2 (§ 747 ASVG; § 384 GSVG; § 378 BSVG; § 263

B-KUVG):

Die Bundesregierung hat in ihrer 39. Ministerratssitzung am 25. November 2020 unter Top 10 die COVID19-Impfstrategie beschlossen.

Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es demnach, jeder und jedem, die/der sich impfen lassen möchte, einen umfassend geprüften, sicheren, effektiven und zugelassenen COVID-19-Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Die Impfstoffe werden folglich vom Bund beschafft und der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende Antrag beinhaltet die Umsetzung der Impfung im Bereich der Sozialversicherung.

Nach dem zu beschließenden § 747 ASVG und Parallelbestimmungen sollen die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien bis 30. September 2021 berechtigt werden, Impfungen gegen SARS-CoV-2 auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) durchzuführen.

Da der Impfstoff vom Bund finanziert und zur Verfügung gestellt wird, erfolgt nach § 350 ASVG keine Abgabe eines Heilmittels auf Rechnung der Krankenversicherungsträger. Dementsprechend ist für den Impfstoff auch keine Rezeptgebühr nach§ 136 Abs. 3 ASVG zu zahlen.

Die Impfung hat für Ihre Wirksamkeit zweimal zu erfolgen. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für diese (zweifache) Durchführung der Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzen ist. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten werden gesetzlich als unzulässig festgelegt (vgl.§ 747 Abs. 2 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen).

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar (Impfung samt Dokumentation) aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

§ 747 Abs. 3 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen legen eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest. Dieser hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung im niedergelassenen Bereich die Priorisierung der Zielgruppen festzulegen, wobei davon auszugehen ist, dass die im Ministerrat beschlossene COVID-19-Impfstrategie als Basis dafür dienen wird.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                               Andreas Lackner                                                           Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende