10528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020) Einspruch erhoben.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Nationalrat hat diesen Einspruch des Bundesrates in seiner Sitzung am 21. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates wurde ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 lit. b und d (§§ 744 Abs. 7 und 746 Abs. 1a ASVG):

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 den Gesetzesbeschluss des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 beeinsprucht, da er mit einem Formalfehler behaftet war: Die Regelung der Anpassung von Sonderpensionen (§ 744 Abs. 7 ASVG) ist zwar als „Verfassungsbestimmung“ gekennzeichnet, nicht jedoch die dazugehörige Bestimmung über das In‑Kraft‑Treten dieser Regelung.

Das Gesetz hätte so nicht beurkundet werden können, weshalb der Einspruch des Bundesrates erfolgte und der Nationalrat dieses Bundesgesetz noch einmal (in abgeänderter Form) beschließen muss.

Vor diesem Hintergrund soll die Regelung über das Inkrafttreten der einschlägigen Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung gekennzeichnet werden. Im Sinne der Legistischen Richtlinien des Bundeskanzleramtes sind auch die betreffenden Anordnungen entsprechend zu bezeichnen.

Unter einem sollen auch Klarstellungen zur leichteren Vollziehbarkeit des § 744 Abs. 7 ASVG getroffen werden.

Zu Art. 1 lit. a und zu den Art. 2, 3 und 5 (§§ 734 bis 736 ASVG; §§ 378 Abs. 3 bis 5 GSVG; §§ 372 Abs. 2 bis 4 BSVG; §§ 257 bis 259 B-KUVG):

Im Rahmen des (1.) Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wurden mehrere mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Maßnahmen verlängert. Im Hinblick auf das verzögerte Inkrafttreten durch die erst Mitte Jänner 2021 erfolgende Kundmachung käme es jedoch zu Lücken bei der Anwendbarkeit dieser Regelungen.

Durch die gegenständlichen gleichlautenden Bestimmungen soll die zeitliche Lücke zwischen dem Auslaufen der geltenden Regelungen mit 31. Dezember 2020 und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in der Fassung des SVÄG 2020 geschlossen werden.

Dabei handelt es sich um

-       Unfallversicherungsschutz im Home-Office,

-       Freistellungsmöglichkeit von Risikopatient/inn/en (durch Verordnung),

-       Verlängerung der Schutzfrist in der Krankenversicherung (durch Verordnung),

-       Nichtentrichtung von Beiträgen bei der Studenten-Selbstversicherung,

-       Anspruchsberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung für Kinder und Enkel.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Korinna Schumann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 12 22

                               Andreas Lackner                                                           Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende