10547 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 27.02.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 37b
Abs. 4
werden die Bezeichnungen „BundesministersBundesminister
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft“ durch die Bezeichnungen „BundesministersBundesminister
für Arbeit“ und „der
Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“
ersetzt.
2. In § 37b Abs. 6 werden die Bezeichnungen „von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und „des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnungen „vom Bundesminister für Arbeit“ und „des Bundesministeriums für Arbeit“ ersetzt.
3. InDem
§ 78 wird nach Abs. 38
und42 folgender Abs. 42
wird die Wortfolge „31. März
2021“ jeweils durch die Wortfolge „30. Juni 2021“
ersetzt.43 angefügt:
4. Dem § 78 wird nach Abs. 42 folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) § 37b Abs. 4 und Abs. 6 sowie
§ 78 Abs. 38 und Abs. 426 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tretentritt
mit 1. Februar 2021
in Kraft.“