10576 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 27.03.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz –
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35xx/2021,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 679 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Jahr 2021 fließt der nach Abs. 2
zustehende Betrag dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung in der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
zu.“
2. Die Überschrift zu § 742a lautet:
„COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“
2a. In § 742a § 679
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und
ärztlichen Hausapotheken“
ersetzt. 2 entfällt.
3. Nach
§ 753 wird folgender § 754 samt Überschrift
angefügt:
„Schlussbestimmung zumzu
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021
§ 754. (1)
§ § 679 Abs. 3, die
Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx XX/2021
tretentritt
mit 1. April 2021 in Kraft.
(2) § 679 Abs. (2) § 679
Abs. 2 und 3
tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.“