10576 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 27.03.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 679 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Jahr 2021 fließt der nach Abs. 2 zustehende Betrag dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung in der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu.“

2. Die Überschrift zu § 742a lautet:

„COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“

2a. In § 742a § 679 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt. 2 entfällt.

3.  Nach § 753 wird folgender § 754 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zumzu Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 754. (1) §  § 679 Abs.  3, die Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. xx XX/2021 tretentritt mit 1. April 2021 in Kraft.

(2) § 679 Abs. (2) § 679 Abs. 2 und  3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.“