10693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Um Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft noch besser bekämpfen zu können, hat sich die Bauwirtschaft darauf geeinigt, ein Informationssystem (IT-System) zur Erfassung von aktuellen und relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen einzuführen. Mit der Einrichtung und dem Betrieb dieses IT-Systems ist die Bau-ID GmbH befasst, eine 100 % Tochter der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), die nach § 18a BUAG errichtet worden ist.

Dieses IT-System soll einerseits Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Unterstützung bei den ihnen obliegenden Prüf- und Dokumentationspflichten sein, und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Erleichterung ihrer Einsichtsmöglichkeit in die für sie, insbesondere bei der BUAK gespeicherten Daten darstellen. Schließlich soll die BUAK bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs zukommenden Aufgaben, insbesondere durch die Verbesserung der Kontrollabläufe, unterstützt werden.

Zielgruppe sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Tätigkeiten auf einer Baustelle in Österreich erbringen, also auch solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Das IT-System soll jedenfalls auch von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Österreich entsenden oder überlassen oder die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich beschäftigen, genutzt werden können.

Die Teilnahme an diesem System ist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen freiwillig, d.h. sie können selbst entscheiden, ob sie das System nutzen. Grundlage ist jeweils ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und der Bau-ID GmbH und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und der Bau-ID GmbH.

Das IT-System soll mittels einer Bau-ID Karte genutzt werden, die einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung ist ein Vertrag mit der Bau-ID GmbH.

Mittels der Bau-ID Karte soll unabhängig davon, ob sein bzw. ihr Arbeitgeber bzw. seine bzw. ihre Arbeitgeberin im IT-System registriert ist, die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht werden. So sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der BUAK im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche, die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der BUAK erfassten Daten gemäß § 34c Abs. 1 Z 4, sowie im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte abrufen können. Ist der jeweilige Arbeitgeber bzw. die jeweilige Arbeitgeberin des Karteninhabers bzw. der Karteninhaberin im IT-System registriert, so soll vom Baustellenverantwortlichen mittels Bau-ID Karte täglich auf der Baustelle überprüft werden können, ob die für die auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erforderlichen Meldungen (wie insbesondere SV-Meldung, Meldung bei der BUAK) vorliegen. Ebenso sollen die Kontrollabläufe auf der Baustelle durch die zuständigen Kontrollstellen beschleunigt werden.

Darüber hinaus sollen im IT-System der Bau-ID GmbH für registrierte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen weitere Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf Baustellen (zB Schlüsselverwaltung) und der Kommunikation der beteiligten Unternehmen (Auftraggeber/innen und seine Auftragnehmer/innen) untereinander bereitgestellt werden. Des Weiteren soll für sie die Möglichkeit bestehen, diverse Unterlagen (wie Lohnbescheinigungen, Entsendemeldungen ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen uä) zur Dokumentation bzw. Überprüfbarkeit im IT-System zu hinterlegen.

Das IT-System bringt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin insofern Vorteile, als er bzw. sie ihre aktuellen Ansprüche bei der BUAK einsehen kann, Qualifizierungsnachweise wie einen Kranführerschein oder Staplerführerschein nicht mehr in Papierform mitzuführen hat sowie durch die Überprüfung der Meldungen durch den Baustellenverantwortlichen Kenntnis erlangt, ob er bzw. sie tatsächlich in der SV oder bei der BUAK ordnungsgemäß gemeldet ist.

Die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhaltenden Unterlagen können für die kontrollierenden Stellen vor Ort und im Zeitpunkt der Kontrolle auch elektronisch zugänglich gemacht werden Die Hinterlegung solcher Unterlagen als Scan für die zu kontrollierenden Stellen im IT-System der Bau-ID GmbH stellt eine Möglichkeit der elektronischen Zugänglichmachung im Sinne des LSD-BG dar. Festzuhalten ist, dass den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin aber weiterhin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen trifft (etwa wenn die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG erforderlichen Unterlagen nicht vollständig im IT-System hinterlegt sind oder wenn ein zu prüfender Arbeitnehmer auf Urlaub ist und so die Unterlagen nicht via Bau-ID Karte abgerufen werden können).

Die Tätigkeiten der Bau-ID GmbH sind als privatwirtschaftliches Handeln zu qualifizieren. An das (Nicht-)Vorliegen der Bau-ID Karte sind keinerlei rechtliche Konsequenzen gebunden; die Bau-ID Karte hat nur faktische Bedeutung.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen der §§ 34 bis 34d sollen die datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen für eine automationsunterstützte Weitergabe von aktuellen Daten durch die BUAK, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, mittels Schnittstelle an die Bau-ID GmbH zur Datenverarbeitung getroffen werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Andrea Michaela Schartel und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                      Dipl.-Ing. Andrea Holzner                                                   Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende