10794 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.12.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2021, wird wie folgt geändert:
1. §Nach § 5b
wird folgender § 5c samt Überschrift lauteteingefügt:
„Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen
§ 5c. (1) Zur
Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie
und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in
Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln
können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und
Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit
durchgeführt werden..“
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden.“
2. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:
„Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende
§ 5d. Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.“
3. In § 6 und in § 7 wird jeweils die Wortfolge „§ 1 und § 5a Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2“ ersetzt.
4. § 8 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist – mit Ausnahme des § 5d – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des § 5d ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“
5. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 5c, 5d, 6, 7 und 8
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 5c in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten2021
tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
in Kraft.“