10851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Regelung des § 39a AlVG hat keinen Anwendungsbereich mehr, da die letzte Bezugsmöglichkeit für das Übergangsgeld nach § 39a Abs. 7 im Jahr 2018 ausgelaufen ist. Die Regelung soll daher aufgehoben werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie und des neuerlichen Lockdowns sollen die mit Ende Dezember 2021 auslaufenden Sonderregelungen bis Ende März 2022, der Bildungsbonus bis Ende Dezember 2022, verlängert werden. So soll der Zugang für Selbständige (insbes. Neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die freiwillig der Arbeitslosenversicherung beigetreten sind) zur Arbeitslosenversicherung ermöglicht bzw. aufrechterhalten werden (§ 12 Abs. 2a), wobei zugleich ein redaktionelles Versehen, nämlich die Einschränkung auf gewerbliche Tätigkeiten, beseitigt wird. Weiters soll der Zugang zum Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) als auch das Absehen von Nachteilen wegen pandemiebedingter Änderungen oder Unterbrechungen der Altersteilzeit verlängert werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie soll zur Abdeckung des Sonderbedarfes Arbeitsloser im AlVG eine weitere Einmalzahlung (§ 66) für Personen, die in den beiden Monaten November bis Dezember 2021 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, normiert werden. Die Auszahlung soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Jänner 2022 erfolgen. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, zählen nicht zu den Bezugstagen. Eine Einmalzahlung sollen auch jene Personen erhalten, die im Zeitraum November bis Dezember 2021 im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für mindestens 32 Tage Krankengeld bezogen haben. Mit dem Erfordernis einer Mindestbezugszeit des Krankengeldes von 32 Tagen wird sichergestellt, dass Doppelbezüge vermieden werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                          Heike Eder, BSc MBA                                                       Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende