10905 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Im Regierungsprogramm der XXVII. Legislaturperiode („Aus Verantwortung für Österreich.“ – Regierungsprogramm 2020 – 2024) wird die Palliativ- und Hospizpflege als besondere Form der Pflege bezeichnet, die versucht, Menschen mit unheilbaren Krankheiten ein Lebensende in Würde zu ermöglichen.

Die Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Erwachsenen umfasst die aktive Betreuung der körperlichen, psychisch-emotionalen, sozialen, kulturellen und spirituellen Bedürfnisse vom Zeitpunkt der Diagnosestellung an und gewinnt aufgrund der zunehmenden Anzahl chronisch kranker und multimorbider Menschen jeden Alters wesentlich an Bedeutung.

Da es in dieser schwierigen Zeit eine unkomplizierte und vor allem sichere Stütze für unheilbar erkrankte Menschen und ihre An- und Zugehörigen braucht, ist vorgesehen, dass die Finanzierung der Hospiz- und Palliativversorgung auf sichere Beine gestellt und in die Regelfinanzierung überführt werden.

In einem ersten Schritt wird daher mit dem vorliegenden Beschluss der österreichweite, bedarfsgerechte und flächendeckende Aus- und Aufbau sowie die Sicherung des laufenden Betriebes in Bereichen der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebote, die nicht unter die Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung fallen (im Folgenden: LKF-finanziert) unter Erarbeitung und Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien und -indikatoren unterstützt werden, wobei der gegenständliche Beschluss als Folgeregelung des § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetzes – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, anzusehen ist. Dies entspricht auch einer Weiterführung und Weiterentwicklung der Umsetzung der Empfehlungen der parlamentarischen Enquete-Kommission „Würde am Ende des Lebens“, aufgrund derer ab dem Jahr 2017 im Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 idF BGBl. I Nr. 113/2021, verankert wurde, dass für die Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2021 jährlich ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt wird. Es ist beabsichtigt, die Drittelfinanzierungslösung Bund, Länder und Träger der Sozialversicherung des Pflegefondsgesetzes beizubehalten.

Weiter zu fördern ist jedenfalls die Freiwilligenarbeit, die eine wertvolle Stütze sowohl für die Betroffenen als auch für das System der Hospiz- und Palliativversorgung darstellt. Das derzeit auch spendenbasierte System wird zu einem durch die öffentliche Hand geförderten und durch Spenden unterstütztes System weiterentwickelt werden, das die Einhaltung von Mindeststandards sichert. Die Unterstützung durch Spenden erfolgt dabei nicht nur monetär, sondern auch in Form von unentgeltlicher Arbeitszeit der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 117 Z 2 ASVG und der Parallelregelungen in den Sondergesetzen wird eine entsprechende Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Krankenbehandlung auch im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung stattfindet und folglich vom Schutzbereich der Krankenversicherung umfasst wird.

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu Art. l Z 1 (§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10, Z 11 und Z 12 sowie § 9 Abs. 2 Z 8 HosPalFG):

Mit den redaktionellen Änderungen sollen insofeme Korrekturen vorgenommen werden, als dem Ausdruck „patientinnen" jeweils ein Bindestrich vorangestellt wird.

Zu Art. l Z 2 (§ 2 Z 4 HosPalFG):

Die redaktionelle Änderung ist einem korrekten geschlechtergerechten Sprachgebrauch geschuldet.

Zu Art. l Z 3 bis 5 (§ 13 Abs. l bis 3 HosPalFG):

Die Regierungsvorlage sieht für das Jahr 2022 vor, dass die Bundesmittel gemäß § 13 Abs. 1 längstens bis zum 31. März 2022 von den Ländern beantragt werden müssen. Außerdem wäre das Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 2 zwischen Bund, Land und Trägern der Sozialverischerung ebenfalls bis 31. März 2022 herzustellen. Da sich gezeigt hat, dass diese Fristen zu kurz gegriffen sind, sollen sie für das Jahr 2022 längstens bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

In Abs. 2 letzter Satz soll eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, da das erste Wort „ab" einer Großschreibung unterliegt.

Aufgrund der in Abs. 1 vorgesehenen Fristverlängerung soll die in Abs. 3 Z 1 für das Jahr 2022 geregelte Auszahlung des Zweckzuschusses unter Vorlage der in Abs. l angeführten Erklärungen anstatt im Mai 2022 längstens bis November 2022 erfolgen. Hiermit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Auszahlung des Zweckzuschusses vor dem November 2022 möglich sein soll, so die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen vom jeweiligen Land erfüllt werden.

Zu Art. 2 bis 5:

Die Schlussbestimmungen zu den Sozialversicherungsgesetzen werden redaktionell berichtigt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Andrea Kahofer und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                  Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende