10906 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. Jänner 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (z.B. Ausgedinge, Verkaufspreis oder Pachtzins) angerechnet, sondern - ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter - ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge".

Dabei wird - aus wirtschaftlicher Sicht - unterstellt, dass der Betriebsübernehmer/die Betriebsübernehmerin der übergebenden Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, nachdem sie den Betrieb übernommen hat (etwa Brennholz und dergleichen). Dies wird derzeit pauschal mit 10% des jeweils anzuwendenden Richtsatzes angerechnet (wenn der Einheitswert des Betriebes einen bestimmten Schwellenwert überschreitet) und verringert somit die Ausgleichszulage.

Abhängig von der Höhe des Einheitswertes des aufgegebenen Betriebes werden im Jahr 2022 max. 103,05 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 162,57 Euro (bei Familienrichtsatz) als fiktives Ausgedinge (10% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes) angerechnet.

Bei diesen Werten handelt es sich um die maximale Anrechnung, die bei aufgegebenen Betrieben ab einem Einheitswert von 3.900,00 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. ab einem Einheitswert von 5.600,00 Euro (bei Familienrichtsatz) zur Anwendung kommt.

Bei einer Absenkung auf 7 ,5% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes würden max. 77 ,29 Euro (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 121,93 Euro (bei Familienrichtsatz) angerechnet werden.

Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2022 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2022 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).

Die Absenkung der Anrechnung um 2,5% des Ausgleichzulagenrichtsatzes bringt eine Verbesserung für die bäuerlichen Pensionen von 8 Millionen Euro.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann und Silvester Gfrerer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                  Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende