10907 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. Jänner 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG):

Es kommt zu einer grammatikalischen Berichtigung

Zu Art. 2 (§ 94 Abs. 1 Z 2 letzter Satz GSVG):

Nach dem BSVG wird die Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz in der Krankenordnung festgelegt. Im GSVG fehlt diese Anordnung. Dieser Unterschied soll aus Gründen der Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr behoben werden.

Zu Art. 3 (§ 80 Abs. 5 erster Satz BSVG):

Das BSVG ordnet derzeit an, dass der Kostenanteil - mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages - grundsätzlich von den Versicherten bei Inanspruchnahme der Leistung direkt an die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner zu entrichten und dann in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegenzurechnen ist.

Demgegenüber sieht das GSVG vor, dass der Kostenanteil für Sachleistungen nur dann durch die Vertragspartnerin/den Vertragspartner einzuheben ist, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist der Kostenanteil vom Versicherungsträger einzuheben.

Die Regelung des BSVG soll aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Vereinheitlichung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt an die Regelung des GSVG angeglichen werden.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 44 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG):

Durch die Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau besteht im B-KUVG legistischer Anpassungsbedarf an § 103 ASVG betreffend die Aufrechnung von Geldleistungen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1a und Art. 3 Z 1a (§ 759b ASVG; § 392b GSVG; § 386b BSVG):

Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate soll allen Ausgleichzulagenbezieher/innen ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gewährt werden.

Darüber hinaus soll auch Langzeitbezieher/innen von Kranken- oder Rehabilitationsgeld bzw. Bezieher/innen einer Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG ein solcher Teuerungsausgleich zugute kommen. Auch Bezieher/innen von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sind leistungsberechtigt (§ 40 Abs. 1 AlVG).

Dabei wird vorausgesetzt, dass das Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend in voller Höhe bezogen wurde. Hinsichtlich dieser Leistungsvoraussetzung sind direkt aufeinander folgende Bezüge von Kranken- und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für den Teuerungsausgleich zugunsten der Bezieher/innen von Kranken- oder Rehabilitationsgeld bzw. von Unterstützungsleistung zu ersetzen. Die Kosten für den Teuerungsausgleich für die Ausgleichszulagenbezieher/innen sind durch die Ausfallhaftung des Bundes gedeckt.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3 und Art. 4 (§ 764 ASVG; § 396 GSVG; § 390 BSVG; § 275

B-KUVG):

Durch die gegenständliche Änderung wird festgelegt, dass den Fachärzten/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen einer Schwangerschaft als Nachweis des Ausnahmegrundes von der COVID-19-Impfpflicht sowie deren Übermittlung an den zuständigen Amts- oder Epidemiearzt (§ 3 Abs. 4 COVID-19-IG) ein pauschales Honorar in der Höhe von zwölf Euro durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger gebührt.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für die Honorare zu ersetzen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 lit. a sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 759b Abs. 1 ASVG; § 392b Abs. 1 GSVG; § 386b Abs. 1 BSVG):

Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Härtefällen soll für die Auszahlung des Teuerungsausgleiches hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht auf deren Bezug, sondern auf den Anspruch auf diese abgestellt werden.

Zu Art. 1 lit. b (§ 759b Abs. la ASVG):

Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkranken, sollen den Teuerungsausgleich auch dann erhalten, wenn sie im Jänner und Februar 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens dreißig Tagen aufweisen. Ein durchgehender Bezug ist - analog den Erfordernissen für den Teuerungsausgleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG - nicht erforderlich.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                  Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende