10920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffen ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden

Am 31. Juli 2020 wurde das so genannte „Mobilitätspaket“ im EU-Amtsblatt L 249 kundgemacht. Dieses besteht u.a. aus der Verordnung (EU) Nr. 2020/1054 zur Änderung der Lenkzeit-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Kontrollgeräte-Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sowie einer Änderung der Kontroll-Richtlinie 2006/22/EG. Die Verordnungen sind bereits am 20. August 2020 in Kraft getreten und gelten unmittelbar. Dennoch sind legistische Begleitmaßnahmen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) erforderlich, insbesondere bei den Strafbestimmungen, wozu die Mitgliedstaaten nach Art. 18 und 19 der Lenkzeiten-VO verpflichtet sind. Die wichtigsten neuen Bestimmungen sind:

‑       Die Erweiterung des Geltungsbereichs beider Verordnungen ab 1. Juli 2026 (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Diese gelten dann auf bestimmten Strecken für LKW bereits ab einer Höchstmasse von mehr als 2,5 t statt bisher 3,5 t. Die dafür notwendigen Anpassungen in den Definitionen des AZG werden bereits jetzt vorgenommen.

‑       Das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen sowie die Verpflichtung zur Planung dieser regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, um diese mindestens einmal monatlich daheim verbringen zu können (Art. 8 Abs. 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

‑       Neue Abweichungsmöglichkeiten von den Lenkzeiten, im Zusammenhang mit dem Heimfahren zur Absolvierung der wöchentlichen Ruhezeit (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006), die auch aufgezeichnet werden müssen.

‑       Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenkeraufzeichnungen ab 31. Dezember 2024 (Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1054).

Der Beschluss des Nationalrates enthält zwei Bestimmungen, die zwar inhaltlich unverändert bleiben, durch die Datenschutz-Grundverordnung jedoch nunmehr begründet werden müssen. Dies betrifft zum einen die Vorschriften über die Führung der Lenkprotokolle und des Verzeichnisses (§ 17 Abs. 6 AZG). Die Lenkprotokolle und Verzeichnisse sind für die Überprüfung der Einhaltung der Lenkzeitvorschriften erforderlich und gemäß § 17 Abs. 5 AZG für 24 Monate aufzubewahren. Aus anderen Vorschriften (z. B. Sozialversicherungsrecht) kann sich eine längere Aufbewahrungsfrist ergeben. Gleiches gilt für das Wochenberichtsblatt für Jugendliche (§ 26a Abs. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)).

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Bernhard Hirczy.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglieder des Bundesrates Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Bernhard Hirczy gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                               Bernhard Hirczy                                                            Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende