11085 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Über Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH hat mit Urteil vom 25. November 2021 in der Rechtssache C-233/20 entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

Der OGH stellt nunmehr mit Urteil vom 17. Februar 2022, 9 ObA150/21f, fest, dass der in § 10 Abs. 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung unionsrechtwidrig ist, soweit es den nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen betrifft. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrechtlich nicht geboten. Die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 legt nur Mindestvorschriften fest, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Da das UrlG einen Urlaubsanspruch von fünf bzw. sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Für diesen Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht aber die Bedingungen für die Gewährung und den Entfall selbst festlegen.

Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung der Entscheidung des OGH wird im UrlG gesetzlich klargestellt, dass abweichend von § 10 Abs. 1 UrlG der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub gebührt, soweit es den vierwöchigen Mindesturlaub Urlaub betrifft. In Bezug auf den den Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr (fünfte und sechste Urlaubswoche) gebührt weiterhin keine Urlaubsersatzleistung.

Diese Bestimmung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auch im Fall des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund einen Anspruch auf Ersatzleistung für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten vierwöchigen Mindesturlaub hat. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben besteht dieser Anspruch auch, wenn ein zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung bereits laufendes Urlaubsjahr durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird.

Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis in den dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vorangegangenen Urlaubsjahren durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde, sofern der in diesen Urlaubsjahren jeweils entstandene Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen noch nicht verjährt ist.

Für nicht verbrauchte Urlaube aus dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen Urlaubsjahren besteht nach Maßgabe des geltenden § 10 Abs. 3 UrlG Anspruch auf Ersatzleistung im vollen Ausmaß des ausstehenden Urlaubsentgelts, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Diese Änderungen werden in entsprechender Form im Landarbeitsgesetz 2021 nachvollzogen.

Auf Grund der Systematik des Heimarbeitsgesetzes, das ein aliquotes Anwachsen des Urlaubsanspruches für jeden Monat der Beschäftigung vorsieht, ist eine an die Artikel 1 und 2 angelehnte Vorgehensweise nicht sinnvoll. Der Entwurf sieht daher den gänzlichen Entfall des § 23 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz vor.

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz enthält keine dem § 10 Abs. 2 UrlG entsprechende Regelung. Es besteht daher für diesen Bereich kein Änderungsbedarf.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Der Antrag korrigiert einen Redaktionsfehler: mit Novelle BGBl. I Nr. 115/2022 wurde im LAG bereits ein § 430 Abs. 5 aufgenommen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann und Andrea Michaela Schartel.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                            Ernest Schwindsackl                                                        Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende