11263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023)

Die Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 14. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Am internationalen Tag der Pflege, am 12. Mai 2022, hat die Bundesregierung im Ministerrat das größte Pflegereformpaket der vergangenen Jahrzehnte beschlossen. Die darin vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe in Österreich sollen schrittweise bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden.

Die das Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe betreffenden Maßnahmen in diesem Reformpaket sind folgende:

1.     Kompetenzerweiterungen bzw. Anpassung der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) an die Anforderungen der Praxis

2.     „Entfristung“ der Pflegeassistenz in Krankenanstalten

3.     Lehrausbildung für die Assistenzberufe in der Pflege (PA, PFA)

4.     Überführung der Schulversuche in das Regelschulwesen

5.     Erleichterung bei Nostrifikationen

6.     Erhöhung der Durchlässigkeit

Die Umsetzung dieser berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen des Pflegereformpakets erfolgt in einem zeitlichen Stufenprozess.

Die ersten Maßnahmen wurden bereits im Rahmen der GuKG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2022, der GuKG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 128, sowie des unter BGBl. I Nr. 165/2022 kundgemachten Schulrechtspakets umgesetzt. Weitere ausbildungsrechtliche Maßnahmen sind mittlerweile bereits vom Nationalrat beschlossen worden.

Zu Punkt 1 und 2 (Kompetenzerweiterungen der Pflegeassistenzberufe, Entfristung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten): Die Beibehaltung der Möglichkeit der Berufsausübung der Pflegeassistenz sowie einzelne Erweiterungen der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz wurde bereits in der GuKG-Novelle 2022 umgesetzt.

Zu Punkt 3 (Lehrausbildung für die Assistenzberufe in der Pflege (PA, PFA)) wurden die rechtlichen Grundlagen für die Lehrausbildung in den Pflegeassistenzberufen im Berufsausbildungsgesetz und im GuKG gemeinsam mit dem führend zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erarbeitet, der parlamentarischen Behandlung zugeführt und am 25. Mai 2023 vom Nationalrat beschlossen. Die ergänzend notwendigen Rechtsgrundlagen für die Ausbildungsverordnungen und Berufsschullehrpläne werden derzeit zwischen den beteiligten Ressorts abgestimmt und finalisiert. Als entsprechende Unterstützung der Umsetzung in den Lehrbetrieben wird in der Novelle zum BAG und GuKG außerdem die Bereitstellung eines Ausbildungshandbuches inklusive einer Ausbildungsdokumentation für Lehrlinge angekündigt. Erste Lehrausbildungsversuche sollen mit Herbst 2023 starten können.

Zu Punkt 4 (Überführung der Schulversuche in das Regelschulwesen) wurden mit dem BGBl. I Nr. 165/2022 die Rechtsgrundlagen für die Einführung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (HLPS) sowie einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung geschaffen. Damit wurden die Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen, die eine Qualifikation in der Pflegeassistenz oder in der Pflegefachassistenz vermitteln, in das Regelschulwesen überführt. Grundsätzlich sind für die Erlangung der Berufsberechtigung in den Pflegeassistenzberufen die berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen des GuKG und der PA-PFA-AV anzuwenden, wobei die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie die Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen den schulrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Jedenfalls ist für die fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der HLPS der Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung gesetzlich vorgesehen. Der erforderliche Lehrplan für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist bereits durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter BGBl. II Nr. 150/2023 kundgemacht.

Zu Punkt 5 (Erleichterung der Nostrifikationen): Durch die GuKG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2022 wurde für Berufsangehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs mit ausländischem Ausbildungs­abschluss schon während eines Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsverfahrens Erleichterungen in Form einer befristeten Berufsausübungsmöglichkeit in einem niederschwelligeren Pflegeberuf (PA oder PFA) geschaffen, wodurch für diesen Personenkreis ein rascherer Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

Als weitere Schritte der Pflegereform hat die Bundesregierung im Ministerrat am 24. Mai 2023 folgende weitere berufs- und ausbildungsrechtliche Maßnahmen angekündigt, die in der vorliegenden GuKG-Novelle umgesetzt werden:

•       Erst- und Weiterverordnung von Medizinprodukten durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

•       Erleichterung der Höherqualifizierung für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

•       weitere Maßnahmen für einen schnelleren und leichteren Berufszugang von im Ausland aus­gebildeten qualifizierten Pflegekräften,

•       Maßnahmen der niederschwelligen pflegerischen Versorgung.

Für die noch ausstehenden Umsetzungsschritte der Pflegereform im Bereich des Berufs- und Ausbildungsrechts sind vorrangig die Evaluierungsergebnisse der laufenden Evaluierungsstudie zur GuKG-Novelle 2016 abzuwarten, die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seitens der Gesundheit Österreich GmbH seit 2017 durchgeführt und noch dieses Jahr abgeschlossen wird. Diese werden weitere aussagekräftige und evidenzbasierte Grundlagen für zukunftsweisende Maßnahmen für alle drei Pflegeberufe (Gehobener Dienst für Gesund­heits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz) liefern, allen voran betreffend das Aus­laufen der Sekundarausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, das ent­scheidend für das künftige Gefüge innerhalb der drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die Weiterentwicklung der Rolle des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im öster­reichischen Gesundheits- und Pflegewesen sein wird.

Abhängig von den aufgrund der Evaluierungsergebnisse zu treffenden Entscheidungen wird insbesondere auch die im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 begonnene Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umzusetzen sein. Auch werden die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung leisten können, im GuKG abzubilden sein (z.B. Community Health Nurse, School Nurse).“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderung­santrag wurde wie folgt begründet:

„Die Novellierung des § 15a GuKG macht Anpassungen im Bereich des ASVG notwendig. Es sollen Apotheken künftig berechtigt sein, Heilmittel und Heilbehelfe auch auf Verordnung durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege abzugeben. In Frage kommen konkret nur Heilbehelfe, sonstige Mittel und Hilfsmittel, zu deren Verordnung die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 15a GuKG). Die übrigen Voraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apotheken, insbesondere die Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise, gelten auch in diesem Fall. Weiters wird klargestellt, dass die nähere Ausgestaltung der Inanspruchnahme durch Versicherte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen in der Krankenordnung erfolgen darf.

Die Umstellung macht Vorbereitungsarbeiten seitens der Krankenversicherungsträger (z.B. Anpassung der Krankenordnungen) erforderlich. Um einen geordneten Vollzug sicherzustellen, tritt die Bestimmung erst mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die ursprüngliche Bestimmung über die Abgabe von Heilbehelfen, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterverordnet wurden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Novellierung des § 15a GuKG macht Anpassungen im Bereich des ASVG notwendig. Es sollen Apotheken künftig berechtigt sein, Heilmittel und Heilbehelfe auch auf Verordnung durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege abzugeben. In Frage kommen konkret nur Heilbehelfe, sonstige Mittel und Hilfsmittel, zu deren Verordnung die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 15a GuKG). Die übrigen Voraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apotheken, insbesondere die Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise, gelten auch in diesem Fall. Weiters wird klargestellt, dass die nähere Ausgestaltung der Inanspruchnahme durch Versicherte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen in der Krankenordnung erfolgen darf.

Die Umstellung macht Vorbereitungsarbeiten seitens der Krankenversicherungsträger (z.B. Anpassung der Krankenordnungen) erforderlich. Um einen geordneten Vollzug sicherzustellen, tritt die Bestimmung erst mit l. Jänner 2024 in Kraft. Die ursprüngliche Bestimmung über die Abgabe von Heilbehelfen, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterverordnet wurden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Doris Hahn und MEd MA, Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende