11265 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

I. Allgemeiner Teil

Das Freiwilligengesetz normiert die wichtigsten Rahmenbedingungen für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement. Es regelt Legaldefinitionen aus dem Freiwilligenbereich sowie Standards für die Sicherung der Qualität. Somit kreiert das Freiwilligengesetz Rechtssicherheit bei Freiwilligen sowie Freiwilligen­organisationen. Insgesamt gilt es, eine gute Balance zwischen notwendiger und förderlicher Regle­mentierung zu finden. Dabei stehen grundsätzlich die Rechte der Freiwilligen im Fokus und nicht ihre Pflichten.

In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 (Gemeinnützigkeit, ehrenamtliches Engagement, Freiwilligentätigkeit und Zivilgesellschaft) wurde das bestehende Freiwilligengesetz 2012 in Hinblick auf die Relevanz des Gesetzes auf das Freiwilligenengagement und die Förderung der Freiwilligentätigkeit sowie das zivilgesellschaftlichen Engagement evaluiert. Die Evaluierung laut Entschließungsantrag (35/E XXVII. GP) bezog sich gezielt auf jene Bereiche des Freiwilligengesetzes, die für das formelle Frei­willigenengagement von Bedeutung sind. Insbesondere Fragen wie die Förderung der Anerkennung und Wertschätzung für das Engagement von Ehrenamtlichen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Gesell­schaft, die Bündelung bestehender Initiativen und der Ausbau (auf Bundesebene, gebietskörper­schafts­übergreifend) zu einer „Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich“, Frei­willigen­zentren und die Etablierung sowie Vereinfachung eines bundesweiten Freiwilligenpasses für freiwilliges Engagement waren miteinzubeziehen.

Die Ergebnisse der Evaluierung (10 Handlungsempfehlungen) wurden im Frühjahr 2022 im Rahmen des GovLab Projekts „Transparenz und Partizipation in der Rechtsetzung“ einem Beteiligungsprozess unter­zogen, mit deren Durchführung die Interessensgemeinschaft der Gemeinnützigen Organisationen (IGO) beauf­tragt worden ist. Das SORA-Institut führte zusätzlich eine Studie durch, die grundlegende Erkennt­nisse gebracht hat, wie im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und des Freiwilligen Umwelt­schutz­jahres (FUJ) der Erwerb von Kompetenzen für einschlägige Berufe gefördert und das Angebot des FSJ/FUJ bzw. das FSJ/FUJ weiterentwickelt werden kann. Ressortintern wurden die Förderungen der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienst im Ausland) evaluiert und adminis­trative Vereinfachungen identifiziert.

Das Ergebnis der Evaluierung des Freiwilligengesetzes, die Studie sowie der Beteiligungsprozess zeigten einen Bedarf nach weiterer Klarstellung von Begriffen, Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Frei­willigenrates als auch der Aufwertung und Wertschätzung des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements. In Umsetzung des Regierungsprogrammes werden in der Novelle des Freiwilligengesetzes 2012 die bestehenden Rahmenbedingungen entsprechend der Evaluierungsergebnisse ausgebaut, ergänzt und konkretisiert sowie eine Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) / Freiwilligen Umwelt­schutz­jahres (FUJ) sowie des Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienstes im Ausland sichergestellt.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 2:

Die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage erfolgen vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine zweifelsfreie Abgrenzung zu einem vergaberechtlich relevanten Dienstleistungsauftrag nach § 7 Bundes­vergabegesetz, BGBl. I Nr. 65/2018, gezogen werden kann. Durch die Umformulierungen und der Änderung der Absatzsystematik in § 4a spiegelt sich jetzt auch sprachlich klar wider, dass es sich bei der gewählten Konstruktion um eine Förderung der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engage­ment in Österreich handelt. In Zusammenhang damit wird im zusätzlichen Abs. 3 klargestellt, dass die Erstellung des Tätigkeitsberichts und -programms zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt. Die in der Regierungsvorlage angesprochene Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte soll im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.

Aufgrund dieser Umstrukturierung kann außerdem die in Z 93 der Regierungsvorlage vorgesehene Schaffung eines Abs. 3 zu § 35 entfallen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende