11266 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 14. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1a):

Die pandemiebedingte generelle Gebührenbefreiung nach § 35 Abs. 8 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 26/1957, ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Dadurch sind nunmehr insbesondere Anträge nach § 18 Abs. 1a AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zu vergebühren. Da allerdings alle Verfahren während der gesamten Laufzeit der Sonder­be­treuungszeit gebührenrechtlich gleichbehandelt werden sollen, soll die Gebührenbefreiung rückwirkend verlängert werden. Die Buchhaltungsagentur hat die Abwicklung der Förderung der Sonderbetreuungszeit 2020 übernommen. Da zu diesem Zeitpunkt die Gebührenbefreiung gegeben war, müsste der Muster­prozess für die Abwicklung der Anträge um die Vergebührung erweitert werden, was zu einer zusätz­lichen unverhältnismäßig hohen Arbeits- und Kostenbelastung führen würde. Dies würde nach dem derzeitigen Stand sowohl Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 7, die nach dem 31.12.2022 eingebracht worden sind, als auch Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 8, die noch bis 7.7.2023 läuft, betreffen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 14e samt Überschrift, § 15a Abs. 1 samt Überschrift):

Der Ministerratsvortrag 60/13 vom 24. Mai 2023 – Weitere Schritte der Pflegereform – sieht ua. auch die Erarbeitung einer Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Kinder bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen begleiten können, sofern diese Beglei­tung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Als finanzielle Leistung wird dafür ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld zustehen.

Die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten einer Freistellung von Eltern zur Begleitung eines in einer Rehabilitationsanstalt stationär aufgenommenen Kindes nach den Bestimmungen des Urlaubs­gesetzes, Angestelltengesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs greifen mitunter zu kurz. Ein Freistellungsanspruch im Rahmen der Familienhospizkarenz gem. §§ 14a und 4b AVRAG besteht nur in den Fällen einer schwersten Erkrankung, in aller Regel aber nicht dann, wenn das schon gesundende Kind an einer Rehabilitation teilnimmt.

Die Schaffung von arbeitsvertragsrechtlichen Maßnahmen, die es Eltern ermöglichen, ihre Kinder bei stationärer Aufnahme in einer Rehabilitationsanstalt zu begleiten, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen, ist sozial- und familienpolitisch geboten.

Vorgeschlagen wird daher die Schaffung eines eigenen ‚Freistellungstatbestandes‘ im AVRAG nach Vorbild der Familienhospizkarenz für Eltern zur Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes, sofern der Sozialversicherungs-Träger die Kinderrehabilitation bewilligt.

Arbeitnehmer/innen sollen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung haben, wenn ihr Kind unter 14 Jahren aufgrund einer Genehmigung durch einen Sozialversicherungsträger in eine stationäre Anstalt zur Rehabilitation aufgenommen wird. Die Einschränkung des Anspruchs auf Freistellung nur für Kinder bis zur Beendigung des 14. Lebensjahres erscheint im Hinblick auf andere einschlägige alters­orientierte Grenzen in arbeitsrechtlichen Regelungen gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Freistellung steht pro Kind in der Dauer von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr zu, eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist medi­zinisch notwendig. Weiters ist eine geteilte Inanspruchnahme zulässig. Erfasst sind nicht nur Fälle der Rehabilitation von Kindern nach einer Erkrankung oder einem Unfall, sondern auch von Kindern mit Behinderungen, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden müssen.

Eine ‚Kombination‘ der Freistellung nach Abs. 1 mit Pflegefreistellungen nach dem AngG, ABGB oder UrlG im selben Anlassfall ist nicht zulässig.

Die/den Arbeitnehmer/in trifft eine Nachweis- und Meldepflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellung, weiters besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die/den Arbeitnehmer/in wie bei der Familienhospizkarenz als inhaltlich vergleichbarer Regelung.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1 Z 55):

Die Inkrafttretens-Regelung wird um die Bestimmungen des § 14e samt Überschrift und § 15a Abs. 1 samt Überschrift ergänzt, zugleich wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Das Inkrafttreten der Regelung zur Freistellung iZm einer Kinderrehabilitation ist mit dem Inkrafttreten der Regelung zur finanziellen Absicherung während der Freistellung im Bundespflegegeldgesetz abgestimmt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Sascha Obrecht und Heike Eder, BSc MBA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                              Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende