11304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz –
LWA-G geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. August 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 3a Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2):

Zur Vermeidung von Doppelförderungen bei Personen bzw. Haushalten, die sowohl eine Sonderzuwendung nach § 3d z.B. aufgrund Arbeitslosigkeit als auch nach § 3a als Sozialhilfe Beziehende (Aufstockung) erhalten können, ist derzeit eine Anrechnung der Sonderzuwendungen des Bundes gem. § 3d auf die Sozialhilfe gemäß § 4 vorgesehen. In Vorbereitung der Umsetzung auf Länderebene hat sich gezeigt, dass dieses – bisher gängige - Modell bei einer laufenden Zuwendung, wie sie die Sonderzuwendungen nach § 3a und § 3d darstellen, nicht praktikabel ist. Aus diesem Grund wird – in Anlehnung an die Rangfolgenlösung des § 3d – in § 3a ebenfalls eine Rangfolge verankert. Damit kann die Anrechnungsvorkehrung in § 4 entfallen und wäre gleichzeitig die Berechtigung zur Einsichtnahme in die Transparenzdatenbank anders zu verteilen.

Zu Z 2 (§ 3d Abs. 2):

Die Daten für die Beurteilung des Anspruches nach § 3d Abs. 2 LWA-G werden vom Arbeitsmarktservice basierend auf dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bereitgestellt. Für die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort, nicht jedoch auf den Hauptwohnsitz abgestellt.

Die jeweiligen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden zwar in aller Regel einen Hauptwohnsitz an derselben Adresse haben; dies ist jedoch nicht überprüfbar, weil die Daten des AMS diese Information nicht enthalten und diese auch nicht ohne erheblichen Aufwand ermittelt und gespeichert werden können. Der Verweis auf den Hauptwohnsitz in § 3d Abs. 2 LWA-G soll daher entfallen. Die Regelung soll für den gesamten Leistungszeitraum gelten, für den die Sonderzuwendung gebührt, somit ab Juli 2023.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Oktober 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Günter Pröller, Mag. Franz Ebner und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 10 03

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende