11373 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – SRÄG 2023)

Die Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 und 4, Art. 2 Z 1 und 4 sowie Art. 3 Z 1 und 4 (§§ 54b sowie 793 Abs. 2 und 4 ASVG; §§ 27g sowie 411 Abs. 2 und 4 GSVG; §§ 24g sowie 405 Abs. 2 und 4 BSVG):

Im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel soll ein weiterer Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters gesetzt werden, indem der Bund jenen Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Person fällt, bis zu einer Höhe von 10,25% des doppelten Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG (der sog. Geringfügigkeitsgrenze = 500,91 € [Wert 2023] x 2 = 1.001,82 €) übernimmt, also maximal 102,69 € (Wert 2023).

Das ergibt sich aus der Berechnung mit dem auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitragssatzes nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG, also 10,25%, vom doppelten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG, also 1.001,82 (Wert 2023).

Das bedeutet, dass die Beitragsübernahme des Bundes bis zu jener Höhe der Beitragsgrundlage erfolgt, die dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze entspricht, und zwar unter Heranziehung des Beitragssatzes für den Anteil der versicherten Person am Pensionsversicherungsbeitrag. Sonderbeiträge sind nicht umfasst.

Auch selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher:innen, die nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, sollen im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher:innen entlastet werden.

Liegen neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab Erreichung des Regelpensionsalters mehrere Pflichtversicherungen für eine Person vor, so erfolgt die Beitragsübernahme durch den Bund insgesamt maximal bis zu dem monatlichen Betrag (102,69 € im Jahr 2023). Der zuständige Versicherungsträger hat nicht entrichtete Beitragsteile, die aufgrund dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme des Bundes gedeckt sind, der versicherten Person vorzuschreiben. Diese hat die Beiträge bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt, nachzuentrichten. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der Versicherungsträger eine Nachentrichtung in Teilbeträgen zulassen. In den einschlägigen Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger hat der Dachverband nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung sowie eine mögliche Nachentrichtung in Teilbeträgen festzulegen.

Auf Grund der erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verrechnung notwendig sind, soll – unbeschadet der mit 1. Jänner 2024 in Kraft tretenden Bestimmung – für die Monate Jänner bis März eine Rückverrechnung ab dem Zeitpunkt der erfolgten Umsetzung ermöglicht werden.

Um die vom Bund zu tragenden Kosten für die Beitragsübernahme transparent darzustellen, werden diese in einem eigenen Konto der Budget-Untergliederung 22 ausgewiesen. Die Auswirkungen der Beitragsübernahme sind im ersten Quartal 2025 vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbreich zu evaluieren; ein Bericht darüber ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen.

Zu Art. 1 Z 2 und 3, Art. 2 Z 2 und 3, Art. 3 Z 2 und 3 sowie Art. 4 Z 1 (§ 261c Abs. 1 ASVG; § 143a Abs. 1 GSVG; § 134a Abs. 1 BSVG; § 5 Abs. 4 APG)

Die Bonifikation bei Aufschub der Geltendmachung des Pensionsanspruchs nach Erreichung des Regelpensionsalters und Erfüllung der Mindestversicherungs- bzw. Wartezeit soll – in Entsprechung der Abschläge bei Inanspruchnahme der Korridorpension (vgl. § 5 Abs. 2 APG) – von 4,2% auf 5,1% der Leistung pro Jahr des Pensionsaufschubs (bzw. 0,425% pro Monat des Aufschubs) angehoben werden. Dies dient der Attraktivierung eines späteren Pensionsantritts und der damit verbundenen Kostenersparnis für die öffentliche Hand, die durch den Bundesbeitrag zur Finanzierung der Pensionen beiträgt.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 9 Abs. 1 APG)

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der vorzeitigen Pensionsleistung nach § 9 APG ist immer wieder festzustellen, dass bei Bezug von Sonderzahlungen Personen, die neben dem Pensionsbezug eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben, ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (Wert 2023: 500,91 €) überschreiten, wodurch die Pensionsleistung für jenen Zeitraum wegfällt, in dem dieses Erwerbseinkommen bezogen wird.

Nunmehr soll den Rechtsfolgen dieser (meist geringen) Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze durch eine dahingehende Regelung begegnet werden, dass die Pensionsleistung in diesen Fällen nicht wegfällt, wenn und solange die Überschreitungsbeträge im Kalenderjahr (in Summe) 40% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (das sind 200,36 € im Jahr 2023) nicht überschreiten.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 13a APG)

Zur Bewusstseinsbildung über die Auswirkungen einer längeren Erwerbstätigkeit und des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten auf die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung soll eine gesetzliche Grundlage für die – in der Praxis bereits stattfindende – jährliche Information von Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, über ihre künftigen Pensionsansprüche geschaffen werden. Aus der Information sollen insbesondere Unterschiede in der Pensionshöhe ersichtlich sein, die sich (bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen) aus unterschiedlichen Zeitpunkten des Pensionsantritts ergeben. Auch auf Angebote zur Gesundheitsvorsorge ist hinzuweisen. Aus der Information ergeben sich keine Rechtsansprüche.

Die zusätzliche Information über künftige Pensionsansprüche soll in zweckvoller Weise bereits bestehende Instrumente wie den Online-Pensionsrechner der Arbeiterkammer oder den Online-Pensionskontorechner der Sozialversicherung ergänzen.

Darüber hinaus soll normiert werden, dass der zuständige Pensionsversicherungsträger die Pflichtversicherten ab Erreichen eines bestimmten Alters (Vollendung des 57. Lebensjahres) zu einem Beratungsgespräch einzuladen hat. Die Einladung hat schriftlich binnen drei Monaten ab Erreichen dieses Alters zu erfolgen und die Bekanntgabe zu beinhalten, an wen sich die versicherte Person zwecks Terminvereinbarung wenden soll. Die Versicherten sind bei diesem Gespräch über ihre künftigen Ansprüche zu informieren; umfasst sind auch Prognosen über die Pensionshöhe unter Einschluss der Abschläge bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. der Bonifikation bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs.

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Nach § 19d Abs. 2a AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen mit einer höheren Arbeitszeit zu informieren. Dadurch soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleichtert werden, ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen zu erhöhen.

Die Nichtbeachtung dieser Informationsverpflichtung steht gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 unter Strafsanktion. Dennoch ist es zur Verhinderung von unfreiwilliger Teilzeitarbeit sinnvoll, mit dem neuen § 19d Abs. 2b zusätzlich einen pauschalierten Schadenersatz einzuführen.

Zusätzlich sollen die Ansprüche im bestehenden Abs. 2a und im neuen Abs. 2b künftig auch für neue Arbeitsplätze gelten, die entweder bereits vor der Aussendung der Information geschaffen wurden und noch nicht besetzt sind, oder die in näherer Zukunft geschaffen werden sollen.

Abs. 2a schreibt keinen Zeitpunkt vor, bis zu dem die Teilzeitbeschäftigten informiert werden müssen. Dies muss nur so rechtzeitig erfolgen, dass Teilzeitbeschäftigte sich noch um die Vollzeitstelle bewerben können. Wird daher eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber vor der tatsächlichen Nachbesetzung von Teilzeitbeschäftigten darauf hingewiesen, dass die Informationsverpflichtung ihnen gegenüber verletzt wurde, kann sie bzw. er die Information immer noch nachholen und so einen Schadenersatzanspruch der Teilzeitbeschäftigten vermeiden.

Abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag sind sowohl zur Höhe des pauschalierten Schadenersatzes als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Schadenersatz möglich.

Die Neuregelung im Abs. 2b ist ebenfalls eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG.

Zu Art. 6 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021):

Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz werden für das Landarbeitsrecht nachvollzogen.

Zu Art. 7 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Im § 27 Abs. 2 Z 1 AlVG soll die Rahmenfrist für den Zugang zur Altersteilzeit um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstreckt werden, sofern diese Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlagen oder gem. § 5 davon ausgenommen waren. Damit soll auch Personen, die in ihrem Versicherungsverlauf längere Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aufweisen, der Zugang zur Altersteilzeit ermöglicht werden, da auch auf Arbeitslosenversicherungszeiten vor der Selbständigkeit zurückgegriffen werden kann. Das Ausmaß von 15 Jahren (780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung muss gleichfalls erfüllt werden. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG (§ 81 Abs. 10) aufgrund einer Erwerbstätigkeit soll hingegen die Rahmenfrist nicht erstrecken. Sich überlagernde Zeiträume, die die Rahmenfrist erstrecken, können nur einmal berücksichtigt werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 lit. b, Art. 2 lit. b und Art. 3 lit. b (§ 54b Abs. 1 ASVG; § 27g Abs. 1 GSVG; § 24g Abs. 1 BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass die Beitragsübernahme bei Bezug einer Eigenpensionsleistung gebührt. Zudem wird hier ausdrücklich festgehalten, dass die Pensionsleistung der begünstigten Personen (Gutschrift im Pensionskonto, besondere Höherversicherung) durch die Beitragsübernahme nicht geschmälert wird.

Zu Art. 1 lit. c, Art. 2 lit. c und Art. 3 lit. c (§ 54b Abs. 2 ASVG; § 27g Abs. 2 GSVG; § 24g Abs. 2 BSVG):

Die Festlegung der maßgeblichen Fristen der Nachverrechnung im Fall einer Mehrfachversicherung soll in die Richtlinienkompetenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger fallen und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Zu Art. 1 lit. d, Art. 1 lit. d. und Art. 3 lit. d (§ 794 ASVG; § 411 GSVG; § 406 BSVG):

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG ist die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2024 und 2025 erst nach Einlangen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für diese Jahre möglich. Dies gilt ebenso für jene Fälle, in denen im Rahmen des Systems der ständigen Nachbemessung die endgültige Höhe der zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung erst nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage festgestellt werden kann (vgl. § 25 Abs. 6 iVm § 35 Abs. 3 und 4 GSVG).

Die gleiche Problematik ergibt sich auch im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG und im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten.

Es ist also denkbar, dass die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht für die Jahre 2024 und 2025 erst nach Außerkrafttreten der Regelung über die Beitragsübernahme nach § 27g GSVG bzw. § 24g BSVG am 31. Dezember 2025 festgestellt wird. Es soll daher vorgesehen werden, dass auch in diesen Fällen die Beitragsübernahme erfolgt und verrechnet werden kann.

Die Schlussbestimmungen im ASVG und BSVG werden redaktionell berichtigt.

 

 

Zu Art. 4 lit. b (§ 13a APG):

Zur Bewusstseinsbildung über die Auswirkungen einer längeren Erwerbstätigkeit und des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten auf die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung soll eine gesetzliche Grundlage für die – in der Praxis bereits stattfindende – jährliche Information von erwerbstätigen Pflichtversicherten, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, über ihre künftigen Pensionsansprüche geschaffen werden. Aus der Information sollen insbesondere Unterschiede in der Pensionshöhe ersichtlich sein, die sich (bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen) aus unterschiedlichen Zeitpunkten des Pensionsantritts unter Einschluss der Abschläge bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. der Bonifikation bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs ergeben. Aus der Information ergeben sich keine Rechtsansprüche.

Die zusätzliche Information über künftige Pensionsansprüche soll in zweckvoller Weise bereits bestehende Instrumente, wie den Online-Pensionsrechner der Arbeiterkammer oder den Online-Pensionskontorechner der Sozialversicherung, ergänzen.

Darüber hinaus soll normiert werden, dass die Pensionsvorausberechnungsmitteilung eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsanpsrüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten hat.

Die Mitteilung soll beispielsweise ausgesetzt werden können, wenn gesetzliche Änderungen erfolgen, die technisch nicht rechtzeitig umgesetzt werden können oder wenn für eine größere Personengruppe notwendige Daten nicht vorhanden sind.

Zu Art. 6 lit. b (§ 430 Abs. 10 Landarbeitsgesetz 2021)

Es erfolgt die Klarstellung der Absatzbezeichnung im Landarbeitsgesetz. Bei Einbringung des Antrags war noch unklar, welche Bezeichnung die Inkrafttretensbestimmung erhalten muss.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 4 (§ 786 Abs. 2 ASVG; § 408 Abs. 2 GSVG; § 403 Abs. 2 BSVG):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage sehen die §§ 786 Abs. 2 ASVG, 408 Abs. 2 GSVG und 403 Abs. 2 BSVG vor, dass die Bestimmungen betreffend die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (§§ 742 ASVG, 380 GSVG und 374 BSVG) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten. Die Durchführung von COVID-19-Tests wird jedoch für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln) auch weiterhin notwendig sein. Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag soll daher die Geltungsdauer der Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. März 2024 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 6 und Art 3 Z 5 (§ 786 Abs. 2a ASVG; § 408 Abs. 2a GSVG; § 403 Abs. 2a BSVG):

Die §§ 742c ASVG, 380c GSVG, 274c BSVG und 261c B-KUVG betreffend die Zahlung eines pauschalen Honorars für die Abgabe von Heilmitteln zur Behandlung von COVID-19 treten nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Da der Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19 auch weiterhin notwendig sein wird und davon auszugehen ist, dass entsprechende vom Bund finanzierte Heilmittel bis zum 31. Jänner 2024 zur Verfügung stehen werden, sollen die diesbezüglichen Regelungen bis zum Ablauf des 31. Jänner2024 bestehen bleiben.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 796 ASVG):

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Damit entfällt unter anderem aber für den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die haushaltsrechtliche Ermächtigung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID‑19‑Impfstoffen und an Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID‑19‑Impfstoffen zu verfügen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll eine derartige haushaltsrechtliche Ermächtigung – in inhaltlicher Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung – auch für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 geschaffen werden.

Dies gilt auch für die Ermächtigung über COVID-19-Arzneimittel zu verfügen, diese soll bis 30. April 2024 geschaffen werden.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 408a GSVG):

Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Art. 5

Die Nummerierung der Ziffern soll berichtigt werden.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Franz Ebner, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Andrea Michaela Schartel, Marlies Doppler, Korinna Schumann und Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende