11431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. Dezember 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1:

Dem Titel des Gesetzes wird – der Einfachheit halber – eine Abkürzung angefügt.

Zu Z 2:

Mit einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. I Nr. 118/2023, wird der Bildungsbonus ab dem 1. Jänner 2024 neu ausgestaltet und durch einen 3-stufigen Schulungszuschlag ersetzt. Dieser Schulungszuschlag, der auf seiner niedrigsten Stufe 2,27 Euro täglich beträgt und für die Zwecke der Sozialhilfe mit 30 Kalendertagen multipliziert wurde, soll in Form eines eigenen Bonus in der Sozialhilfe nachgebildet werden. Als anspruchsberechtigte Personen in der Sozialhilfe gelten Bezugsberechtigte, die keine „Grundleistung“ nach dem AlVG beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sondern während der Maßnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten. Der Bonus soll dem/der Begünstigten ungeschmälert zugutekommen, weshalb er auch bei der Ermittlung der Leistungsbegrenzung gemäß § 5 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben soll. Im Ergebnis ermöglicht diese Bestimmung eine Absicherung des schulungsbedingt erhöhten Lebensunterhalts von Sozialhilfebeziehern während der Schulungsteilnahme.

Zu Z 3:

Aus arbeitsmarktpolitischen Interessen soll der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden. Förderungen des AMS (oder aus anderen öffentlichen Geldern) für Kursnebenkosten, sind bei der Berechnung der Sozialhilfeleistung – wie bisher - gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu lit. a:

Mit der Änderung wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu lit. b:

Die Änderungen in § 5 Abs. 2a betreffen im Wesentlichen einerseits die Vorkehrung, dass auch subsidiär Schutzberechtigte bei Absolvierung der genannten Maßnahmen von einem Schulungszuschlag profitieren sollen und andererseits die Vermeidung von Doppelförderungen durch das AMS und die Länder.

Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz sind die Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte mit dem Niveau der Grundversorgung gedeckelt. Der Schulungszuschlag stellt jedoch einen finanziellen Anreiz dar, der den Bezugsberechtigten zusätzlich zur Verfügung stehen soll, damit die Deckung des Lebensunterhalts während der Maßnahme besser gewährleistet ist. Aus diesem Grund soll sichergestellt werden, dass er den Begünstigten zusätzlich zur Verfügung steht.

Gemäß Punkt 4.3. 3. Absatz der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) des AMS Österreich mit Stand 1.1.2024 wird ein einfacher Schulungszuschlag (SZU) auch weiterhin für ‚reine‘ Bezieher:innen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung) gewährt und zwar unabhängig davon, ob die Schulungsteilnehmer:innen in Bezug einer Sozialhilfe stehen oder nicht und wie lange die Schulungsmaßnahme andauert. Aus diesem Grund waren die ursprüngliche Z 1 (einfacher Schulungszuschlag) zu streichen und die Beträge der höheren Schulungszuschläge für längere Maßnahmendauern um den Betrag von 68,1 Euro (Wert 2024) zu reduzieren. Ohne diese Änderungen wäre der einfache Schulungszuschlag sowohl vom AMS wie auch den Ländern geleistet worden, womit Sozialhilfeempfänger:innen gegenüber anderen besser gestellt gewesen wären.

Weitere Anpassungen in § 5 Abs. 2a (z. B. Bezeichnung Zuschlag statt Bonus) sind dem Gedanken der Angleichung an die bisherige Diktion bei Zuschlägen nach § 5 Abs. 2 Z 4 und Z 5 geschuldet.

Zu lit.c:

Bereits im Antrag 3816/A ist vorgesehen, dass der Schulungszuschlag gem. § 20 Abs. 6 AlVG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe aus den bekannten Gründen ausgenommen werden soll. Dies soll auch auf den einfachen Schulungszuschlag gem. Punkt 4.3 der oben genannten Bundesrichtlinie zutreffen.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„lm Initiativantrag 3816/ A vom 15.12.2023 ist vorgesehen, dass die Höhe des Schulungszuschlages jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäߧ 108f ASVG zu vielfachen ist. Im Wege des Abänderungsantrages vom 20.2.2024 wurde aus Versehen verabsäumt, den Wert für das Jahr 2023 an den Wert 2024 anzupassen. Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag soll dies nun in 2. Lesung nachgeholt werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Mag. Daniela Gruber-Pruner und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 03 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende