11432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Entschließungsantrag (3344/A(E)) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Heimopfergesetznovelle und Adaptierung des Sozialhilfegrundsatzgesetzes, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 20. Februar 2024 auf Antrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Mag. Christian Ragger, Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Heimopferrentengesetz zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„Der VwGH hat in einem Einzelfall zur sozialhilferechtlichen Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Zusammenhang mit der Heimopferrente ausgesprochen (VwGH Ra 2021/10/0039), dass es bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfesuchenden nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden wären. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden wären, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, wären die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln. Die Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOG regelt zwar, dass die Rentenleistung nach dem HOG nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt, enthält aber keine Regelungen betreffend Rentennachzahlungen oder angesparte Rentenbeträge nach dem HOG, die eben als Vermögen anzusehen sind. Vermögen ist in der Sozialhilfe grundsätzlich anzurechnen, sofern in § 7 SH-GG nicht eine ausdrückliche Ausnahmeregelung getroffen wurde. So eine Ausnahmeregelung besteht nicht. Durch die vorgeschlagene Regelung soll der durch die Rechtslage und Judikatur bestehende unbefriedigende Zustand, dass etwa Rentennachzahlungen nach dem HOG als verwertbares Vermögen gelten und dadurch dem:r Rentenbezieher:in keine oder nur verminderte Sozialhilfeleistungen gebühren, beseitigt werden. Im Konkreten soll durch eine Ergänzung der bestehenden Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOG normiert werden, dass die Rente nach dem HOG (bzw. Rentennachzahlungen und angesparte Beträge an Rente) auch nicht als (verwertbares) Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt. Diese Regelung soll auch die von Heim-, Jugendwohlfahrts- und Krankenhausträgern erbrachten Entschädigungsleistungen an Opfer – dabei handelt es sich zumeist um Pauschalzahlungen – umfassen.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

 

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2024 03 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende