11433 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach § 31a Abs. 8 ASVG ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2020 auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ist, welches den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Sofern in den gesetzlich definierten Beständen (dies sind zB die Bestände der Passbehörden, der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises betrauten Behörden sowie des Führerschein- und Fremdenregisters) kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild

1.     wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 3 ASVG vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder

2.     außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um eine/einen österreichische/österreichischen Staatsbürgerin/Staatsbürger handelt, bei der Landespolizeidirektion beizubringen (vgl. § 31a Abs. 9 ASVG in der geltenden Fassung).

Gesetzlich ist nach derzeitiger Rechtslage vorgesehen, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (bzw. die Sozialversicherungsträger) für die Beibringung von Lichtbildern durch entsprechende Vertragsabschlüsse auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen kann. Nachdem der Hauptverband mit 1. Jänner 2020 in den Dachverband der Sozialversicherungsträger übergegangen ist, soll zunächst eine redaktionelle Berichtigung dahingehend erfolgen.

Nach § 31a Abs. 9a ASVG ist des Weiteren vorgesehen, dass der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen kann, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen. Die betreffende Verordnungsermächtigung betrifft sowohl die Registrierung von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.

Um mehr „Fotoregistrierungsstellen“ anbieten zu können, soll mit 1. April 2024 die Rechtslage dahingehend angepasst werden, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus verfassungsrechtlichen Gründen in § 31a Abs. 9a ASVG ausdrücklich als mögliche Behörden für die „Fotoregistrierung“ von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden. Da das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG im übertragenen Wirkungsbereich bzw. im Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres durchgeführt wird, soll die Verordnungsermächtigung künftig diesem führend zugeordnet werden. Diesbezüglich soll in Abs. 12 der Vollziehungsklausel (§ 545 ASVG) die Ministerialzuständigkeit entsprechend abgebildet werden.

Die Bestimmung des § 31a Abs. 9 vorletzter Satz ASVG über mögliche Vertragsabschlüsse mit den als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hat hingegen mit 31. März 2024 aus Gründen der Rechtssicherheit zu entfallen. Bestehende Vereinbarungen bleiben bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach § 31a Abs. 9a ASVG wirksam.

Im § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG kommt es zu einer sprachlichen Berichtigung im Zusammenhang mit der Setzung eines Beistriches.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 5a und 5b (§ 113 Abs. 1 und 2 ASVG):

Nach § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Bisherige Vollzugspraxis der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) war es, Beitragszuschläge nur dann vorzuschreiben, wenn der Meldepflichtverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung (z. B. „Schwarzarbeitskontrollen“ durch Prüforgane wie z. B. die Finanzpolizei) aufgedeckt wurde. Nach § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen: einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von 600 €.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juli 2023 (Ro 2022/08/0009) jedoch ausgesprochen, dass (entgegen der bisherigen Vollzugspraxis) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nur dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach sich zieht, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorkommt. Im Ergebnis wäre nach dieser Rechtsprechung, unabhängig von einer unmittelbaren Betretung, bei jeder unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung ein Beitragszuschlag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Bezüglich des Teilbetrags für den Prüfeinsatz hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass dieser nur dann vorzuschreiben ist, wenn der Prüfeinsatz von Organen unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers durchgeführt wurde.

Angesichts der in der Praxis mitunter kurzfristig erfolgenden Meldeverspätungen würde dies eine massive Ausweitung der Sanktionierung von Verstößen bedeuten. Somit wären z. B. auch Dienstgeber:innen, die unterbliebene Anmeldungen vor Arbeitsantritt aus Eigenem und somit unabhängig von behördlichen Kontrollen nachholen, davon betroffen. Darüber hinaus würde die Verhängung von Beitragszuschlägen bei Meldepflichtverletzungen ohne unmittelbare Betretung im Spannungsfeld zu § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG stehen, der einen Säumniszuschlag erst bei einer Meldeverspätung von mehr als sieben Tagen und in einem vergleichsweise geringeren Ausmaß von € 61 (Wert 2024) vorsieht.

Aus diesen Gründen soll im § 113 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass – der bisherigen Vollzugspraxis der ÖGK entsprechend – Beitragszuschläge nur dann vorgeschrieben werden können, wenn der Meldeverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung aufgedeckt wurde. Weiters soll – im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes – im § 113 Abs. 2 ASVG klargestellt werden, dass bei einer Betretung durch andere Organe als den im § 111 Abs. 4 ASVG genannten ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzuschreiben ist, nicht jedoch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz.

Zu Z 6 (§ 796 Abs. 2 ASVG):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage endet die in § 796 Abs. 2 ASVG für den/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz enthaltene haushaltsrechtliche Ermächtigung betreffend die Verfügung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID-19-Arzneimitteln mit Ablauf des 30. April 2024.

Um die Verfügungsermächtigung mit der Mindesthaltbarkeitsdauer der vom Bund zuletzt beschafften Chargen von COVID-19-Arzneimitteln gleichzuziehen, ist § 796 Abs. 2 ASVG bis Ende Mai 2025 zu verlängern.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Silvester Gfrerer, Korinna Schumann und Mag. Franz Ebner.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 03 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende