8231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält zwei Kernpunkte: Erstens die Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht festgelegten Schwellenwerts, zweitens zur Erhöhung der Transparenz die Beseitigung einzelner Bewertungswahlrechte.

Der geltende § 189 Abs. 1 Z 2 UGB sieht in Bezug auf die Rechnungslegungspflicht von Unternehmen, die nicht von einer Kapitalgesellschaft geführt oder beherrscht werden, einen Schwellenwert von 400.000 Euro vor. Diese Unternehmen genießen nicht das für Kapitalgesellschaften geltende Privileg der beschränkten Haftung. Diese Regelung hat sich grundsätzlich bewährt. Allerdings sollten auch Unternehmen, die über dieser Umsatzerlösgrenze liegen und von der derzeit wirtschaftlich angespannten Situation finanziell stark betroffen sind, möglichst bald von Verwaltungslasten befreit werden, soweit dies auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Buchführungspflichten und die Eintragungspflicht im Firmenbuch verträglich scheint. Diese Unternehmen sollen daher in einem weitergehenderen Ausmaß als bisher von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften durch eine Anhebung des Schwellenwertes auf 700.000 Euro befreit werden.

In den geltenden unternehmensrechtlichen Bewertungsregelungen ist auch eine Reihe von Wahlrechten enthalten, die für die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht bestehen. Ein Teil dieser Abweichungen vom Steuerrecht bedingen nicht nur einen Mehraufwand bei der Bilanzerstellung nach Unternehmensrecht und Steuerrecht, sondern erschweren auch die Vergleichbarkeit der unternehmensrechtlichen Jahresabschlüsse und gehen zu Lasten eines möglichst getreuen Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Im Sinne einer Annäherung der Unternehmens- und der Steuerbilanz sowie zur Erhöhung der Transparenz und zur Senkung von Verwaltungslasten würde in diesen Fällen eine Verbesserung der Aussagekraft der Bilanz eintreten. Der Beschluss enthält als ersten Schritt daher Änderungen in folgenden Bereichen:

- Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

- entgeltlich erworbener Geschäfts(Firmen)wert,

- Abschreibung des Umlaufvermögens,

- Unterschiedsbetrag infolge einer Konsolidierung.

Bei dieser Gelegenheit soll im Hinblick auf die Richtlinie 2009/49/EG auch eine Klarstellung in die Rechnungslegungsvorschriften aufgenommen werden, wonach Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts trifft, was Stimmen in der Literatur bereits zum geltenden Recht vertreten haben. Die bisher schon vorgesehenen Erleichterungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses im Falle einzelner Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung bleiben unberührt.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Juliane Lugsteiner.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Juliane Lugsteiner gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 12 16

                              Juliane Lugsteiner                                                            Monika Kemperle

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende