8643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1514 der Beilagen betreffend die Dienstrechts-Novelle 2011 hat der Verfassungsausschuss am 1. Dezember 2011 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesbahngesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu § 53a Bundesbahngesetz:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache Hütter gegen TU Graz festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - widersprechen und deshalb unzulässig ist. Als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH hat der Bund in seinem Bereich per Gesetz (…) vom 30.08.2010 eine aufkommensneutrale Neuregelung geschaffen (…).

Auch im ÖBB-Dienstrecht der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen“ (AVB), die als Vertragsschablone für die ÖBB-Angestellten mit einem Eintritt vor dem 01.01.2005 gelten, wurde der Vorrückungsstichtag - vergleichbar der ursprünglichen Rechtslage des Bundes - unter Ausschluss der Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr berechnet. Von dieser Regelung betroffen sind rund 27.000 ÖBB-Angestellte.

Im Sinne einer - der Neuregelung des Bundes entsprechenden - richtlinienkonformen, jedoch aufkommensneutralen Lösung auch im Anwendungsbereich der AVB ist das Entgeltsystem so zu gestalten, dass es keine strukturelle Altersdiskriminierung mehr aufweist, d.h. die diskriminierende Bestimmung (…) ist aus dem Entlohnungssystem zu eliminieren. Ohne eine Neuregelung werden die betroffenen ÖBB-Angestellten (auch wenn sie bereits im Ruhestand sind) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages begehren und die Gehaltsdifferenz der letzten 3 Jahre (Verjährungsfrist) geltend machen. Daraus ergibt sich auch für die Zukunft eine finanzielle Belastung für die ÖBB sowie eine höhere Belastung des Bundes aus den künftigen Ruhegenüssen.

Im Ergebnis wird mit dieser Neuregelung für das dem Bund nachgebildete Entlohnungssystem im Anwendungsbereich der AVB wieder Gleichheit mit der Novellierung des Vorrückungssystems durch den Bund hergestellt.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Dezember 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 12 13

                                    Josef Saller                                                                        Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender