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der Abgeordneten Mag. Stadler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985

geändert werden

 

Der Nationalrat wolle besehließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), das Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) und das Land- und forstwirtschaftliehe Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1985 (LLDG 1985) geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl.Nr. 333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 14 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 7 des § 14 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 6.

 

2. § 16 Abs. 1 lautet:

 

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den

Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen

des Beamten ist nicht erforderlich.

 

Artikel II

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl.Nr. 302, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 7. Der Verweis auf

Abs. 1 bis 7 in Abs. 7 ist auf Abs. 1 bis 6 zu berichtigen

 

2. § 14 Abs. 1 lautet:

 

(1) Der Landcslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in

den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein

Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erfordcrlich.

 

Artikel III

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 (LLDG 1985), BGBl.Nr.

296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 2 entfällt. Abs. 12 Abs 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen 2 bis 7. Der Verweis

auf Abs. 1 bis 6 in Abs. 7 ist auf Abs. 1 bis 5 zu berichtigen.

 

2. § 14 Abs. 1 lautet:

(1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den

Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein

ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.

 

B E G R Ü N D U N G

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist ein Beamter und gemäß § 12 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 12 Abs. 2

LLDG 1985 ist ein Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines

Landtages bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des

Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung oder Mitglied des

Europäischen Parlaments odcr der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, in den

Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat. Der Beamte kann nach § 16 Abs. 1 BDG 1979

aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er die Funktion

nicht mehr ausübt und die Wiedcraufnahme in den Dienststand beantragt. Für Landeslehrer findet

sich die adäquate Bestimmung in § 14 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 14 Abs. 1 LLDG 1985.

Die dargestellte Regelung ermöglicht es somit einem Politiker, der Beamter bzw. Landcslehrer ist,

ohne Rücksicht auf das Lebensalter in dcn Ruhestand zu treten. Dies stellt ein eindeutiges

Politikerprivileg dar, dem jede sachliche Rechtfertigung fehlt. Die Regelung et.weist sich auch

dem Hintergrund der Bestrebungen, allgemein eine Anhebung des faktischen Pensionsantrittsal

zu et.wirken, als geradezu provokant.

 

 

Es ist daher dringend geboten, als ersten Schritt eines umfassenden Privilegienabbaues § 14 Ab

BDG 1979, § 12 Abs. 2 LDG 1984 und § 12 Abs. 2 LLDG 1985 aufzuheben.

 

Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

 

1. des Art. I aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2. des Art. II aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3. des Art. III aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

 

EU-Normen werden durch die Regelungen nicht berührt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.