1182/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Zweytick, Dr. Keppelmüller, Mag. Schweitzer, Ing. Monika
Langthaler,
und Kollegen
betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr.
325/1990, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird
(Abfallwirtschaftsgesetz - Novelle 1999)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Ersatz
dieser Kosten ganz oder zum Teil nachsehen, wenn der Ersatz nach der
Lage des Falles unbillig wäre.“
2. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 33 Abs.
5 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“
Erläuterung:
Durch die derzeit gültige Fassung ist für den Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Rückförderung
von Überwachungskosten (insbesondere Kosten für Sachverständige) betref -
fend die Einhaltung der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung gegeben,
sofeme eine rechtskräftige Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren
erfolgt. Dies führt in manchen Fällen dazu, daß bei Lizenzvergehen in Höhe
von einigen Hundert Schilling mit darauffolgender Bestrafung auch Prüfkosten
in Höhe von mehr als 20.000,-- Schilling rückgefordert werden müssen. Mit
dieser Novelle soll diese Unverhältnismäßigkeit beseitigt und für den Bundes -
minister für Umwelt, Jugend und Familie eine Ermessensmöglichkeit geschaf -
fen werden.
Der Begriff unbillig ist im Sinne der Judikatur zur Bundesabgabenordnung zu
verstehen. „Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung (z.B.
VwGH 10. Nov. 1993, 91/13/0181) die ‚Angemessenheit in bezug auf
berechtigte Interessen der Partei‘.“ (Bundesabgabenordnung Kommentar von
Dr. Christoph Ritz, Wien 1994, S. 45). Weiters wird zwischen persönlicher
Unbilligkeit (wirtschaftliches Mißverhältnis der Maßnahme und den im
Bereich des Kostenersatzpflichtigen entstehende Nachteile) und sachlicher
Unbilligkeit (wenn im Einzelfall bei Anwendung der Bestimmung ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt) unterschieden (vgl.
Bundesabgabenordnung, Kommentar, S. 510). Bei der Beurteilung der
Unbilligkeit wird z.B. der Grad des Verschuldens (eine Nachsicht wird in der
Regel nur bei Fahrlässigkeit möglich sein) und der aus dem schuldhaften
Verhalten bewirkte Vorteil zu berücksichtigen sein.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
1. Lesung dem Umweltausschuß zuzuweisen.