1182/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Zweytick, Dr. Keppelmüller, Mag. Schweitzer, Ing. Monika

Langthaler,

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr.

325/1990, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das

Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

(Abfallwirtschaftsgesetz - Novelle 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Ersatz

    dieser Kosten ganz oder zum Teil nachsehen, wenn der Ersatz nach der

    Lage des Falles unbillig wäre.“

 

2. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) § 33 Abs. 5 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“

Erläuterung:

 

Durch die derzeit gültige Fassung ist für den Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Rückförderung

von Überwachungskosten (insbesondere Kosten für Sachverständige) betref -

fend die Einhaltung der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung gegeben,

sofeme eine rechtskräftige Bestrafung in einem Verwaltungsstrafverfahren

erfolgt. Dies führt in manchen Fällen dazu, daß bei Lizenzvergehen in Höhe

von einigen Hundert Schilling mit darauffolgender Bestrafung auch Prüfkosten

in Höhe von mehr als 20.000,-- Schilling rückgefordert werden müssen. Mit

dieser Novelle soll diese Unverhältnismäßigkeit beseitigt und für den Bundes -

minister für Umwelt, Jugend und Familie eine Ermessensmöglichkeit geschaf -

fen werden.

 

Der Begriff unbillig ist im Sinne der Judikatur zur Bundesabgabenordnung zu

verstehen. „Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung (z.B.

VwGH 10. Nov. 1993, 91/13/0181) die ‚Angemessenheit in bezug auf

berechtigte Interessen der Partei‘.“ (Bundesabgabenordnung Kommentar von

Dr. Christoph Ritz, Wien 1994, S. 45). Weiters wird zwischen persönlicher

Unbilligkeit (wirtschaftliches Mißverhältnis der Maßnahme und den im

Bereich des Kostenersatzpflichtigen entstehende Nachteile) und sachlicher

Unbilligkeit (wenn im Einzelfall bei Anwendung der Bestimmung ein vom

Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt) unterschieden (vgl.

Bundesabgabenordnung, Kommentar, S. 510). Bei der Beurteilung der

Unbilligkeit wird z.B. der Grad des Verschuldens (eine Nachsicht wird in der

Regel nur bei Fahrlässigkeit möglich sein) und der aus dem schuldhaften

Verhalten bewirkte Vorteil zu berücksichtigen sein.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine

1. Lesung dem Umweltausschuß zuzuweisen.